Stadt landshut
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Unterhalt

Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung des Kindes (sogenannter Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil ist dem Kind und Jugendlichen zum Barunterhalt verpflichtet, das bedeutet, dass monatliche Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen.

Das Stadtjugendamt Landshut unterstützt und berät alleinerziehende Elternteile und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei Fragen rund um das Thema "Unterhalt". Dieses Angebot ist kostenlos.

Zudem bietet das Jugendamt in Form der Beistandschaft Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft bei nicht verheirateten Eltern und bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche. Die Beistandschaft unterstützt außerdem bei der Erwirkung eines Unterhaltstitels, mit dem der Kindesunterhalt festgeschrieben wird und Unterhaltsansprüche auch vollstreckt werden können.

Für Kinder, die keine oder nur sehr geringe Unterhaltsleistungen erhalten, können Unterhaltsvorschussleistungen beantragt werden.

Wer bekommt Unterhalt?

Der Kindesunterhalt ist die bekannteste Form des Unterhalts. Es gibt aber auch andere Unterhaltsverpflichtungen, zum Beispiel gegenüber den Eltern oder einem Ehe- oder Lebenspartner.

Ein Kind hat grundsätzlich so lange Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern, bis es über ausreichend Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Daher sind minderjährige Kinder in der Regel unterhaltsberechtigt. Das bedeutet aber auch, dass die Unterhaltspflicht nicht automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes endet. Befindet es sich beispielsweise noch in (Schul-) Ausbildung oder Studium besteht weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt der Eltern.

 

Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise

  • der Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • der Anzahl der Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils

Für die Höhe des Unterhalts kann meistens die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" als Richtlinie herangezogen werden. Diese berücksichtigt das Einkommen, das Vermögen und die Lebensverhältnisse der Personen. Sie stellt einen Hinweis auf den monatlichen Unterhaltsbedarf dar, wenn eine Person zwei anderen Personen Unterhalt schuldet. Bei der Berechnung der Beträge wird die Hälfte des Kindergeldes von den Mindestbeträgen laut Düsseldorfer Tabelle abgezogen.

Da Unterhaltsberechnungen oftmals kompliziert sein können, empfehlen wir Ihnen, sich individuell beraten zu lassen.

    • Öffnungszeiten Jugendamt
    • Mo.-Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    • Mo.-Mi.

      14:00 - 16:00 Uhr

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