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Unterhaltsverpflichtung/Unterhaltstitel

Symbolbild Panorama Landshut

Ein Unterhaltstitel dokumentiert die Unterhaltspflicht und bildet die Grundlage, den Unterhaltsanspruch eines Kindes notfalls zwangsweise zu vollstrecken.

Durch einen Unterhaltstitel werden die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes abgesichert. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung entschieden, dass jedes Kind einen Anspruch darauf hat, die Unterhaltsansprüche in einem Unterhaltstitel festzulegen - unabhängig davon, ob der unterhaltspflichtige Elternteil bislang zuverlässig und pünktlich Unterhaltszahlungen geleistet hat.

Es gibt verschiedene Formen eines Unterhaltstitels. Dies kann beispielsweise ein Gerichtsurteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde sein.

Ein gerichtlicher Unterhaltstitel kann vom alleinerziehenden Elternteil im Namen des Kindes eingeklagt werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat hier in der Regel die Gerichtskosten zu tragen.

Beurkundung der Unterhaltspflicht im Jugendamt

Einfacher und vor allem kostengünstiger kann ein unterhaltspflichtiger Elternteil den geschuldeten Unterhalt in jedem Jugendamt beurkunden lassen. Auch eine Abänderung des Unterhaltstitels kann hier vorgenommen werden.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Unterhaltsbeurkundung keine Berechnung des Kindesunterhaltes durchgeführt werden kann. Die  Klärung, wie und in welcher Höhe der Unterhalt tituliert werden soll, muss vor dem Beurkundungstermin mit dem anderen Elternteil beziehungsweise dessen Anwalt oder dem beauftragten Beistand erfolgen.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zum Termin mit:

  • gültiges Ausweisdokument
  • schriftliche Aufforderung zur Titulierung eines Unterhaltes, zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder Beistand
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung (bei nicht verheirateten Eltern)
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde des Kindes

Alle weiteren Unterlagen erfragen Sie bitte individuell bei den Urkundspersonen. Sie erteilen gerne telefonisch Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen sowie zum Verfahren und vereinbaren mit Ihnen einen Termin zur Beurkundung.

Für Personen, die nicht ausreichend Deutsch sprechen, ist unbedingt ein Dolmetscher erforderlich.

    Öffnungszeiten Jugendamt
  • Mo.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mo.-Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung

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