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Gräber

Kriegsgräber

Wandgrab historischIn den verschiedenen Abteilungen der Friedhöfe gelten teils unterschiedliche Gestaltungsvorschriften für Anlage und Pflege der Gräber. Diese sind in der Grabmal- und Grabpflegeordnung aufgeführt. Mit der Auswahl des Grabplatzes erkennt der Nutzungsberechtigte die jeweiligen Vorgaben an.

Grabmal und Einfassung

Vor der Aufstellung eines Grabmals ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Dies wird üblicherweise vom beauftragten Steinmetzbetrieb in die Wege geleitet. Ebenso sind Änderungen am Grabmal genehmigungspflichtig, zum Beispiel das nachträgliche Anbringen einer Einfassung. Für Arbeiten an Grabmalen gelten besondere technische Vorschriften. Auch muss jeder, der zum Beispiel ein Grabmal aufstellt oder einen losen Stein wieder befestigt über die notwendige Qualifikation verfügen.

Pflegefreie Grabstätten

Bei Erdgräbern ist normalerweise sechs Monate nach einer Bestattung das Grabbeet anzulegen. Dies ist entbehrlich, wenn die Grabstätte pflegefrei geführt wird. Die vorangegangene Aufstellung eines Grabmals ist jedoch hierfür zwingende Voraussetzung, damit der Bestattungsplatz als solcher erkenntlich ist.  Die Umwandlung in eine pflegefreie Grabstätte kann jederzeit erfolgen. Ist jedoch schon ein Grabbeet vorhanden, muss dessen Rückbau vom Grabnutzungsberechtigten selbst in die Wege geleitet werden.

Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgräber

Die Pflege von Urnengemeinschaftsanlagen, wie zum Beispiel Sammelgräber oder Urnennischen, obliegt der Stadt. Hier sind individuelle Gestaltungsmöglichkeiten sowie das Ablegen und Anbringen von Grabschmuck nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Gleiches gilt für die Urnenbaumgräber im Nordfriedhof. Auf die entsprechenden Satzungsregelungen wird ausdrücklich verwiesen.

Aussegnungshalle
    Öffnungszeiten
  • Mo.-Do.

    08:00 - 12:00 Uhr

    14:00 - 16:00 Uhr

  • Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • So.

    09:30 - 12:00 Uhr