
Die erforderlichen Bestattungskosten können übernommen werden, wenn die zur Kostentragung verpflichteten Personen wie vertraglich Verpflichtete, Erben, Unterhaltsverpflichtete oder die zur Besorgung der Bestattung Verpflichteten dazu nachweislich nicht in der Lage sind. Der Nachlass ist vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen.
Das Sozialamt übernimmt die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten für ein einfaches Begräbnis unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Antragssteller.
Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, also zeitnah nach dem Trauerfall.
Auskünfte und Anträge erhalten Sie beim Sozialamt.
Personen, die sich moralisch verpflichtet fühlen, eine Bestattung in Auftrag zu geben, aber keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung haben, können die Kosten nicht erstattet bekommen. Gibt niemand die Bestattung in Auftrag, übernimmt dies die Friedhofsverwaltung.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
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Sozialamt Sozialhilfe Buchstabe A - Bik
Laura Beham
Luitpoldstraße 29 a
84034 Landshut
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Sozialamt Sozialhilfe Buchstabe Bil - Grd
Julia Straßer
Luitpoldstraße 29 a
84034 Landshut
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Sozialamt Sozialhilfe Buchstabe Gre - K
Ernst Escherle
Luitpoldstraße 29 a
84034 Landshut
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Sozialamt Sozialhilfe Buchstabe L - Ni
Matthias Wettig
Luitpoldstraße 29 a
84034 Landshut
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Sozialamt Sozialhilfe Buchstabe Nj - Sch
Ralf Hamann
Luitpoldstraße 29 a
84034 Landshut
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Sozialamt Sozialhilfe Buchstabe Sd - Z
Claudia Heim
Luitpoldstraße 29 a
84034 Landshut
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Öffnungszeiten
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