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Beglaubigungen

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Beglaubigungen von Dokumenten:

Im Bürgerbüro haben Sie die Möglichkeit Schriftstücke amtlich beglaubigen zu lassen. Dies erfolgt gegen eine Gebühr von 5 Euro für jedes Schriftstück in deutscher Sprache. Wenn bei Beglaubigungen deutscher Übersetzungen zugrundeliegende ausländische Schriftstücke mit beglaubigt werden, erhöht sich die Gebühr auf 10 Euro.

 

Beschreibung:                 

Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die bei uns gefertigte Kopie mit dem von Ihnen vorgelegten Original-Dokument übereinstimmt.

Original-Schriftstücke werden ausschließlich bei uns kopiert. Es ist daher nicht notwendig, dass Sie eigens angefertigte Kopien Ihres Originals mitbringen.

Amtliche Beglaubigung

Eine amtliche Beglaubigung durch uns ist nach den entsprechenden Bestimmungen nur möglich, wenn

  • das Original-Schriftstück von einer deutschen Behörde ausgestellt worden ist oder
  • die beglaubigte Kopie beziehungsweise Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Dokumente in fremder Sprache können nur beglaubigt werden, wenn eine deutsche Übersetzung angefügt ist.
Deutsche Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer angefertigt werden.

 

Folgende Schriftstücke dürfen von uns beispielsweise nicht beglaubigt werden:

  • Deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden).
    Hier gibt es die Möglichkeit, sich im entsprechenden Standesamt die benötigte Urkunde neu ausstellen zu lassen.
     
  • Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.
    Deutsche Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer angefertigt werden.
     
  • Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, zum Beispiel Erbscheine.
    Diese Beglaubigungen sind den Notaren/innen vorbehalten.
     
  • Ausländische Pässe
    Dies stellt einen Eingriff in das Hoheitsrecht des jeweiligen Staates dar.
     
  • Führerscheine
    Die Beglaubigung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde
     
  • Waffen- und Jagdscheine
    Die Beglaubigung erfolgt durch das Ordnungsamt.
     
  • Abschriften aus dem Katasterbuch und von Auszügen aus einem Katasterkartenwerk.
    Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.

Öffentliche Beglaubigung

Eine öffentliche Beglaubigung (zum Beispiel Angelegenheiten aus dem Erbrecht, Familienrecht, Vereinsrecht, Grundbuch, Handelsregister) kann nur bei Notaren vorgenommen werden.

Die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten kann in der Betreuungsstelle der Stadt Landshut nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt werden. Die Gebühr beträgt 10 Euro. Auch in einem Notariat kann die Vorsorgevollmacht beglaubigt werden. Die Kosten sind abhängig vom Geschäftswert der Vorsorgevollmacht.

Beglaubigung von Unterschriften

Unterschriften und Handzeichen können von uns nur beglaubigt werden, wenn sie im Beisein des beglaubigenden Mitarbeiters vollzogen werden.

Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 10 Euro.

 

Die Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück benötigt wird zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist.

 

Folgende Schriftstücke dürfen von uns nicht beglaubigt werden:

 

  • Unterschriften ohne zugehörenden Text, also sogenannte Blankounterschriften
  • wenn der Text in einer fremden Sprache abgefasst ist
  • zu Vorlage bei ausländischen Behörden
  • bei Notwendigkeit einer öffentlichen Beglaubigung (zum Beispiel Angelegenheiten aus dem Erbrecht, Familienrecht, Vereinsrecht, Grundbuch, Handelsregister). Hierzu wendet man sich direkt an ein Notariat.

  • Bürgerbüro im Einwohner- und Standesamt

    Luitpoldstraße 29, 1. Stock

    84034 Landshut

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Di.

      07:30 - 12:00 Uhr

      13:00 - 16:00 Uhr

    • Mi.

      07:30 - 12:00 Uhr

      14:00 - 18:00 Uhr

    • Do.-Fr.

      07:30 - 12:00 Uhr

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  • Mo.-Di.

    07:30 - 12:00 Uhr

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