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Pässe & Ausweise

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Allgemeines

Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.

Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden. Nicht dazu geeignet sind Ausweisdokumente anderer Staaten.

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Allgemeine Informationen zu den unten aufgelisteten Dokumenten finden Sie hier.

 

Personalausweis

Personalausweis
Allgemeine Informationen zum Personalausweis erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums unter http://www.epass.de/ bei dem Punkt "Neuer Personalausweis" und auf www.personalausweisportal.de. Häufig gestellte Fragen bei der Anwendung von digitalen Dienstleistungen mit der Online-Ausweisfunktion finden Sie hier ebenfalls.
In einer Online-Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren und Heimat sind auf 16 Seiten die wichtigsten Informationen rund um Ihren Personalausweis mit Online-Ausweis kurz und anschaulich erklärt.

Personalausweis

Bitte bringen Sie zur Beantragung eines neuen Personalausweises Ihr bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis, Kinderreisepass oder Kinderausweis) und ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme) mit.

Bei Erstausstellung sind in der Regel weitere Unterlagen, zum Beispiel Personenstandsurkunden (Geburts- beziehungsweise Heiratsurkunde), Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsurkunden erforderlich.

Im Rathaus II, Luitpoldstraße 29 steht Ihnen im Treppenaufgang ein Fotoautomat zur Verfügung. Dieser ist für Kleinkinder ungeeignet. Vier Passfotos kosten acht Euro.

Ihre persönliche Anwesenheit ist wegen der Unterschrift bei der Antragstellung und der Abgabe Ihrer Fingerabdrücke erforderlich.

Ab Vollendung des 6. Lebensjahres werden bei der Beantragung des Personalausweises verpflichtend Fingerabdrücke abgenommen. Des Weiteren sind der Antragssteller beziehungsweise die Antragstellerin ab der Vollendung des zehnten Lebensjahres unterschriftspflichtig.

Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Sollte zur Beantragung und Abholung nur ein Elternteil vorsprechen können, ist die Vorlage einer Einverständniserklärung und eines Ausweisdokumentes des anderen Elternteils erforderlich. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Unterpunkt: Zustimmung aller Sorgeberechtigten

Das Formular für die Einverständniserklärung finden Sie hier.

 

Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: sechs Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: zehn Jahre

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Gebühren:

  • Personalausweis unter 24 Jahre: 22,80 Euro
  • Personalausweis ab 24 Jahre: 37 Euro

Die Gebühren sind bei der Antragstellung entweder in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt circa drei bis vier Wochen.

Zur Abholung Ihres Personalausweises können Sie auch eine andere Person bevollmächtigen: PDF Abholvollmacht PA/RP

Für die Beantragung des Personalausweises können Sie einen Termin vereinbaren oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten ins Bürgerbüro. Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung weiterhin empfohlen. Den Link für die Online-Terminreservierung finden Sie hier.

vorläufiger Personalausweis

In dringenden Ausnahmefällen kann sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt werden. Hierfür sind die gleichen Unterlagen wie für den regulären Personalausweis erforderlich.

Gebühren:

  • Vorläufiger Personalausweis: zehn Euro

Die Gebühren sind bei der Antragstellung entweder in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.

Für die Beantragung des vorläufigen Personalausweises können Sie einen Termin vereinbaren oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten ins Bürgerbüro. Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung weiterhin empfohlen. Den Link für die Online-Terminreservierung finden Sie hier.

Reisepass

Der Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, das grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und im Bürgerbüro beantragt werden kann.

Der Inhaber oder die Inhaberin eines gültigen deutschen Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.

Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes: Auswärtiges Amt

Weitere Informationen zum ePass erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums.

Reisepass

Bitte bringen Sie zur Beantragung eines neuen Reisepasses Ihr bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis, Kinderreisepass oder Kinderausweis) und ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme) mit.

Bei Erstausstellung sind in der Regel weitere Unterlagen, zum Beispiel Personenstandsurkunden (Geburts- bzw. Heiratsurkunde), Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsurkunden erforderlich.

Im Rathaus II, Luitpoldstraße 29 steht Ihnen im Treppenaufgang ein Fotoautomat zur Verfügung. Dieser ist für Kleinkinder ungeeignet. Vier Passfotos kosten 8 Euro.

Ihre persönliche Anwesenheit ist wegen der Unterschrift und Fingerabdrucknahme bei der Antragstellung erforderlich.

Einen Reisepass für Minderjährige (also vor Vollendung des 18. Lebensjahres) dürfen nur Personen beantragen, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen. Der oder die Antragsberechtigte muss persönlich in Begleitung des oder der Minderjährigen bei uns vorsprechen, um den Reisepass zu beantragen. Sind beide Elternteile antragsberechtigt, genügt es wenn ein Elternteil bei Beantragung anwesend ist und der andere Elternteil persönlich zur Abholung vorspricht. Sollte zur Beantragung und Abholung nur ein Elternteil vorsprechen können, ist die Vorlage einer Einverständniserklärung und eines Ausweisdokumentes des anderen Elternteils erforderlich. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Unterpunkt: Zustimmung aller Sorgeberechtigten

Das Formular für die Einverständniserklärung finden Sie hier.

Ab Vollendung des 6. Lebensjahres werden bei der Beantragung des Reisepasses verpflichtend Fingerabdrücke abgenommen. Des Weiteren sind der Antragssteller beziehungsweise die Antragstellerin ab der Vollendung des zehnten Lebensjahres unterschriftspflichtig.

Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes nachgewiesen wird.

Seit 2. August 2021 können im  Reisepass von Minderjährigen, vorläufigen Reisepass von Minderjährigen) auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigen Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen bei grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ist kein Ersatz für eine gegebenenfalls erforderliche schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person, falls das Kind nur mit einem Elternteil verreist.

Hinweis für Vielreisende:

Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Es fällt eine Zusatzgebühr an.

 

Der Reisepass ist unterschiedlich lange gültig:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: sechs Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: zehn Jahre

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Gebühren:

  • Reisepass unter 24 Jahre: 37,50 Euro
  • Reisepass ab 24 Jahre: 70 Euro

Die Begleichung der anfallenden Kosten im Bürgerbüro kann mit der EC-Karte oder Bar am Kassenautomaten erfolgen. Die Begleichung erfolgt sofort.

Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt circa drei bis vier Wochen.

 

Hinweis für Kurzentschlossene

Expresspass:
Falls Sie möglichst schnell einen Reisepass benötigen, können Sie einen Expresspass beantragen.
Dieser wird derzeit in vier Werktagen von der Bundesdruckerei fertiggestellt und kostet bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 69,50 Euro und danach 102 Euro.

Zur Abholung Ihres neuen Reisepasses können Sie auch eine andere Person bevollmächtigen. Das benötigte Formular können Sie hier herunterladen.

Für die Beantragung des Reisepasses können Sie einen Termin vereinbaren oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten ins Bürgerbüro. Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung weiterhin empfohlen. Den Link für die Online-Terminreservierung finden Sie hier.

Vorläufiger Reisepass

In den Fällen, in denen der Reiseantritt unverzüglich (weniger als vier Werktage) erfolgen muss, besteht die Möglichkeit, einen vorläufigen Reisepass (Gültigkeitsdauer ein Jahr) zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zum Reiseantritt möglich ist. Den Passbehörden sind hierfür geeignete Nachweise vorzulegen.

Gebühren:

  • Vorläufiger Reisepass: 26 Euro

Für die Beantragung des vorläufigen Reisepasses können Sie einen Termin vereinbaren oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten ins Bürgerbüro. Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung weiterhin empfohlen. Den Link für die Online-Terminreservierung finden Sie hier.

Kinderreisepässe (zum 1. Januar 2024 abgeschafft)

Kinderreisepass zum 1. Januar 2024 abgeschafft

Ab Januar 2024 können bundesweit keine Kinderreisepässe mehr beantragt werden. Grund dafür ist eine Gesetzesänderung. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe bleiben weiter gültig. Bei Reisen ins Ausland außerhalb der EU wird künftig auch für Kinder ein regulärer Reisepass benötigt. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise im Schengen-Raum genügt ein Personalausweis.

 

"Infowerbung Kinderreisepass"

 

"Infoplakat Reisepass"

Zustimmung aller Sorgeberechtigten

Verheiratete und unverheiratete Eltern, die zusammenleben

Der Antrag von Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass) für unverheiratete Minderjährige muss von beiden Elternteilen, wenn ihnen die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zusteht, gestellt werden.

Das Formular für die Einverständniserklärung finden Sie hier.

Die gemeinsame elterliche Sorge gilt bei folgenden Fällen:

  • Eltern, die miteinander verheiratet sind und zusammen mit dem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind
  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber zusammen mit dem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind. Hier ist die Vorlage einer Sorgeerklärung im Original erforderlich.
    Kann ein Elternteil aufgrund einer "tatsächlichen Verhinderung" (unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit oder anderes) die elterliche Sorge nicht ausüben, ist der andere Elternteil allein antragsberechtigt. Die tatsächliche Verhinderung ist der Pass- und Ausweisbehörde mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen.

Sofern eine gemeinsame elterliche Sorge und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht in den oben genannten Fällen nicht vorliegt, ist dies durch folgende Unterlagen nachzuweisen:

  • Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht beziehungsweise über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei verheirateten Eltern)
  • Schriftliche Erklärung der unverheirateten Mutter, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde

Eltern, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind

Obwohl die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung grundsätzlich beiden Elternteilen obliegt, kann die Ausstellung eines Ausweisdokumentes für Minderjährige ausschließlich von dem Elternteil beantragt werden, bei dem sich das minderjährige Kind gewöhnlich aufhält. Antragsberechtigt ist somit der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich – mit Zustimmung des anderen Elternteils – aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes wird bei dem Elternteil unterstellt, wo das Kind mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.

Abweichend hiervon wird der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Kindes nicht bei der amtlich gemeldeten Hauptwohnung unterstellt, wenn der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung erst vor kurzer Zeit erfolgte.

In diesem Fall besteht für den beantragenden Elternteil, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist, die Verpflichtung, eine schriftliche Erklärung des anderen Elternteils mit dem Inhalt vorzulegen, dass dieser mit dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Kindes bei dem antragstellenden Elternteil einverstanden ist.

Wird das Einverständnis hierzu nicht erteilt, muss ein Beschluss des Familiengerichts zum „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ vorgelegt werden.

Alleinstehende, unverheiratete Mutter

Bei unverheirateten, alleinstehenden Müttern ist die Mutter allein antragsberechtigt, da ihr grundsätzlich die (alleinige) elterliche Sorge zusteht. Eine schriftliche Erklärung ist erforderlich. Die Erklärung können Sie hier herunterladen.

Alleinstehender, unverheirateter Vater

Bei der Antragsstellung ist der Nachweis über das alleinige Sorgerecht beziehungsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einen familiengerichtlichen Beschluss zu erbringen. Diese Notwendigkeit besteht nicht, wenn die Mutter des Kindes dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes zustimmt und der Vater zusätzlich von der Mutter bevollmächtigt wird, das Ausweisdokument in Empfang zu nehmen.

Vormund oder Pfleger

Ist für die minderjährige Person ein Vormund oder ein Pflegender für Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung bestellt, kann nur dieser den Antrag stellen. Der Beschluss des Familiengerichts ist vorzulegen.

Minderjährige in Familienpflege

Für Minderjährige, die in Familienpflege leben, kann allein die Pflegeperson die Ausstellung eines Passes für das Kind beantragen, wenn ihr das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat. Als Nachweis ist der Beschluss des Familiengerichts vorzulegen. Wir bitten Sie zusätzlich, dass Sie sich vor einer Terminvereinbarung mit Ihrem zuständigen Jugendamt in Verbindung setzen.

eID-Karte für Unionsbürger

Für nichtdeutsche Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht die Möglichkeit, in Deutschland eine Karte zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) zu beantragen und zu nutzen.

Der Karteninhaber oder die Karteninhaberin kann die eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweispapier oder Reisedokument.

Wer kann eine eID-Karte erhalten?

Eine eID-Karte können nur Personen ab 16 Jahren erhalten, die entweder Unionsbürger sind (also Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union) oder die über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

Für Personen folgender Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann eine eID-Karte ausgestellt werden:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Niederlande
  • Italien
  • Irland
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

 

eID-Karten für Angehörige aus EWR-Staaten:

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Abkommen) besteht zwischen den 27 EU-Mitgliedstaaten und den drei Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Staatsangehörige dieser drei Staaten können daher ebenfalls eine eID-Karte erhalten.

Wichtige Abgrenzungen:

  • Großbritannien ist seit 1. Februar 2020 nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern „Drittstaat“. Britische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union enthält keine Regelung, die britischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf eine solche Karte gäbe.
  • Zwischen der Türkei und der EU besteht zwar ein Assoziierungsabkommen, daraus ergibt sich jedoch ebenfalls kein Anspruch auf Ausstellung einer eID-Karte. Türkische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten.
  • Nicht einbezogen sind ferner Staatsangehörige der Schweiz. Die Schweiz gehört weder zur EU noch ist sie Vertragspartner des EWR-Abkommens. Staatsangehörige der Schweiz können also keine eID-Karte erhalten.

Welche Nachweise muss ein Antragsteller vorlegen?

Der Antragsteller oder die Antragsstellerin hat bei der Beantragung persönlich zu erscheinen.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Unionsbürger ist oder über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

Der Antragsteller hat einen Pass oder Personalausweis einer dieser Staaten vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass er die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

Hinweis für italienische Staatsangehörige:

Italienische Staatangehörige bitten wir, dass sie bei einer Beantragung der eID-Karte nach Möglichkeit einen Reisepass vorlegen.

Kosten

Die Gebühr für die eID-Karte beträgt 37 Euro.

Wie sieht die eID-Karte aus?

Vorderseite:

"Vorderseite eID-Karte"

Rückseite:

"Rückseite eID-Karte" 

Der Aufdruck „Kein Reisedokument“ soll dem naheliegenden Irrtum vorbeugen, dass es sich bei dieser Karte in irgendeiner Form um ein Ausweisdokument handelt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Karte soll lediglich die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ermöglichen.

Online-Ausweis selbst aktivieren und neue PIN setzen

Handy - neue Funktion: elektronischen PIN-Rücksetzungs- und Aktivierungsdienst

Seit 15. Juli 2017 wird der Personalausweis standardmäßig mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (auch eID-Funktion genannt) an Personen ab 16 Jahren ausgegeben; eID-Karten können seit 1. Januar 2021 Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraum ab 16 Jahren mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis erhalten. Um sich online bei Unternehmen und Behörden ausweisen zu können, ist eine aktivierte eID-Funktion und PIN notwendig.

Der PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst der Bundesdruckerei wurde ausgesetzt. Der 29. Dezember 2023 war der letzte Tag, an dem der PIN-Rücksetzbrief online bestellt werden konnte. Ab dem 30. Dezember 2023 wird dieser Service nunmehr ausschließlich im Bürgerbüro angeboten.

Im Bürgerbüro wird Ihnen kostenfrei geholfen, wenn

  • Ihr Online-Ausweis deaktiviert ist,
  • Sie Ihren Pin-Brief mit Transport-PIN nicht mehr finden,
  • Sie Ihre PIN vergessen haben oder
  • die PIN blockiert ist.

 

  • Bürgerbüro im Einwohner- und Standesamt

    Luitpoldstraße 29, 1. Stock

    84034 Landshut

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Di.

      07:30 - 12:00 Uhr

      13:00 - 16:00 Uhr

    • Mi.

      07:30 - 12:00 Uhr

      14:00 - 18:00 Uhr

    • Do.-Fr.

      07:30 - 12:00 Uhr

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Di.

    07:30 - 12:00 Uhr

    13:00 - 16:00 Uhr

  • Mi.

    07:30 - 12:00 Uhr

    14:00 - 18:00 Uhr

  • Do.-Fr.

    07:30 - 12:00 Uhr