
Allgemeines
Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.
Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden. Nicht dazu geeignet sind Ausweisdokumente anderer Staaten.
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Allgemeine Informationen zu den unten aufgelisteten Dokumenten finden Sie hier.
Personalausweis
Personalausweis
Allgemeine Informationen zum Personalausweis erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums unter http://www.epass.de/ bei dem Punkt "Neuer Personalausweis" und auf www.personalausweisportal.de. Häufig gestellte Fragen bei der Anwendung von digitalen Dienstleistungen mit der Online-Ausweisfunktion oder zum PIN-Rücksetzungs- beziehungsweise Aktivierungsdienst finden Sie hier ebenfalls. In einer Online-Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren und Heimat sind auf 16 Seiten die wichtigsten Informationen rund um Ihren Personalausweis mit Online-Ausweis kurz und anschaulich erklärt.
Personalausweis
Bitte bringen Sie zur Beantragung eines neuen Personalausweises Ihr bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis, Kinderreisepass oder Kinderausweis) und ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme) mit.
Bei Erstausstellung sind in der Regel weitere Unterlagen, zum Beispiel Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsurkunden erforderlich.
Im Rathaus II, Luitpoldstraße 29 steht Ihnen im Treppenaufgang ein Fotoautomat zur Verfügung. Dieser ist für Kleinkinder ungeeignet. Vier Passfotos kosten 8 Euro.
Ihre persönliche Anwesenheit ist wegen der Unterschrift bei der Antragstellung erforderlich.
Seit 2. August 2021 werden ab der Vollendung des 6. Lebensjahres verpflichtend bei der Beantragung des Personalausweises Fingerabdrücke abgenommen. Des Weiteren ist der Antragssteller ab der Vollendung des 10. Lebensjahres unterschriftspflichtig.
Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Sollte zur Beantragung und Abholung nur ein Elternteil vorsprechen können, ist die Vorlage einer Einverständniserklärung und eines Ausweisdokumentes des anderen Elternteils erforderlich. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Unterpunkt: Zustimmung aller Sorgeberechtigten
Das Formular für die Einverständniserklärung finden Sie hier.
Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Gebühren:
- Personalausweis unter 24 Jahre: 22,80 Euro
- Personalausweis ab 24 Jahre: 37 Euro
Die Gebühren sind bei der Antragstellung entweder in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.
Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt circa drei bis vier Wochen.
Zur Abholung Ihres Personalausweises können Sie auch eine andere Person bevollmächtigen: PDF Abholvollmacht PA/RP
Für die Beantragung des Personalausweises können Sie einen Termin vereinbaren oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten ins Bürgerbüro. Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung weiterhin empfohlen. Den Link für die Online-Terminreservierung finden Sie hier.
vorläufiger Personalausweis
In dringenden Ausnahmefällen kann sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt werden. Hierfür sind die gleichen Unterlagen wie für den regulären Personalausweis erforderlich.
Gebühren:
- Vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
Die Gebühren sind bei der Antragstellung entweder in bar oder mit EC-Karte zu entrichten.
Für die Beantragung des vorläufigen Personalausweises können Sie einen Termin vereinbaren oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten ins Bürgerbüro. Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung weiterhin empfohlen. Den Link für die Online-Terminreservierung finden Sie hier.
Reisepass
Der Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, das grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und im Bürgerbüro beantragt werden kann.
Der Inhaber oder die Inhaberin eines gültigen deutschen Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes: Link zur Website Auswärtiges Amt
Weitere Informationen zum ePass erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums.
Reisepass
Bitte bringen Sie zur Beantragung eines neuen Reisepasses Ihr bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis, Kinderreisepass oder Kinderausweis) und ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme) mit.
Bei Erstausstellung sind in der Regel weitere Unterlagen, zum Beispiel Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsurkunden erforderlich.
Im Rathaus II, Luitpoldstraße 29 steht Ihnen im Treppenaufgang ein Fotoautomat zur Verfügung. Dieser ist für Kleinkinder ungeeignet. Vier Passfotos kosten 8 Euro.
Ihre persönliche Anwesenheit ist wegen der Unterschrift und Fingerabdrucknahme bei der Antragstellung erforderlich.
Einen Reisepass für Minderjährige (also vor Vollendung des 18. Lebensjahres) dürfen nur Personen beantragen, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen. Der oder die Antragsberechtigte muss persönlich in Begleitung des oder der Minderjährigen bei uns vorsprechen, um den Reisepass zu beantragen. Sind beide Elternteile antragsberechtigt, genügt es wenn ein Elternteil bei Beantragung anwesend ist und der andere Elternteil persönlich zur Abholung vorspricht. Sollte zur Beantragung und Abholung nur ein Elternteil vorsprechen können, ist die Vorlage einer Einverständniserklärung und eines Ausweisdokumentes des anderen Elternteils erforderlich. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Unterpunkt: Zustimmung aller Sorgeberechtigten
Das Formular für die Einverständniserklärung finden Sie hier.
Seit 1. November 2007 werden (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes nachgewiesen wird.
Seit 2. August 2021 können im Reisepass von Minderjährigen, vorläufigen Reisepass von Minderjährigen) auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigen Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen bei grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ist kein Ersatz für eine gegebenenfalls erforderliche schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person, falls das Kind nur mit einem Elternteil verreist.
Hinweis für Vielreisende:
Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Es fällt eine Zusatzgebühr an.
Der Reisepass ist unterschiedlich lange gültig:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Gebühren:
- Reisepass unter 24 Jahre: 37,50 Euro
- Reisepass ab 24 Jahre: 60 Euro
Die Begleichung der anfallenden Kosten im Bürgerbüro kann mit der EC-Karte oder Bar am Kassenautomaten erfolgen. Die Begleichung erfolgt sofort.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt circa drei bis vier Wochen.
Hinweis für Kurzentschlossene
Expresspass:
Falls Sie möglichst schnell einen Reisepass benötigen, können Sie einen Expresspass beantragen.
Dieser wird derzeit in vier Werktagen von der Bundesdruckerei fertiggestellt und kostet bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 69,50 Euro und danach 92 Euro.
Zur Abholung Ihres neuen Reisepasses können Sie auch eine andere Person bevollmächtigen. Das benötigte Formular können Sie hier herunterladen.
Für die Beantragung des Reisepasses können Sie einen Termin vereinbaren oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten ins Bürgerbüro. Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung weiterhin empfohlen. Den Link für die Online-Terminreservierung finden Sie hier.
Vorläufiger Reisepass
In den Fällen, in denen der Reiseantritt unverzüglich (weniger als vier Werktage) erfolgen muss, besteht die Möglichkeit, einen vorläufigen Reisepass (Gültigkeitsdauer ein Jahr) zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zum Reiseantritt möglich ist. Den Passbehörden sind hierfür geeignete Nachweise vorzulegen.
Gebühren:
- Vorläufiger Reisepass: 26 Euro
Für die Beantragung des vorläufigen Reisepasses können Sie einen Termin vereinbaren oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten ins Bürgerbüro. Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung weiterhin empfohlen. Den Link für die Online-Terminreservierung finden Sie hier.
Kinderreisepässe
Seit Januar 2021 werden Kinderreisepässe für deutsche Kinder nur noch bis zu einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt, jedoch maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Die Geltungsdauer von Kinderreisepässen, die als solche kein Speichermedium und daher keine biometrischen Identifikatoren enthalten, wird europarechtlichen Sicherheitsstandards angepasst.
Die Bearbeitungszeit liegt zwischen ein bis zwei Wochen.
Alternativ kann anstatt eines Kinderreisepasses ein Personalausweis oder ein Reisepass ausgestellt werden.
Bitte bringen Sie zur Beantragung eines Kinderreisepasses eine Geburts- oder Abstammungsurkunde im Original, einen eventuell bereits vorhandenen Kinderreisepass sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild mit. Für die Neuausstellung eines Kinderreisepasses ist zwingend ein Lichtbild erforderlich (altersunabhängig). Außerdem ist die Unterschrift und der Personalausweis beziehungsweise Reisepass beider sorgeberechtigten Elternteile erforderlich.
Sie können den Antrag auf einen Kinderreisepass bereits vorab ausfüllen und unterschreiben. Den Antrag können Sie hier herunterladen.
Im Rathaus II, Luitpoldstraße 29 steht Ihnen im Treppenaufgang ein Fotoautomat zur Verfügung. Dieser ist für Kleinkinder ungeeignet. Vier Passfotos kosten 8 Euro.
Ab Vollendung 10. Lebensjahres ist persönliches Erscheinen des Kindes wegen Unterschriftsleistung erforderlich.
Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist nicht mehr möglich.
Seit 2. August 2021 können im Kinderreisepass, (oder Reisepass von Minderjährigen, vorläufigen Reisepass) auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigen Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen bei grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ist kein Ersatz für eine gegebenenfalls erforderliche schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person, falls das Kind nur mit einem Elternteil verreist.
Verlängerung der Gültigkeit eines Kinderreisepasses
Die Verlängerung des Kinderreisepasses um ein Jahr ist möglich. Der Kinderreisepass kann maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden. Es ist ebenfalls die Zustimmung aller Sorgeberechtigten erforderlich.
Sie können den Antrag auf Verlängerung eines Kinderreisepasses bereits vorab ausfüllen und unterschreiben. Zur Verlängerung des Kinderreisepasses ist ein neues biometrietaugliches Lichtbild vorzulegen. Wenn das Kind bereits das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist persönliches Erscheinen des Kindes wegen Unterschriftsleistung erforderlich. Bitte beachten Sie, dass der Kinderreisepass nur verlängert werden kann, wenn die Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.
Sie können den Antrag auf Verlängerung des Kinderreisepasses vorab ausfüllen und unterschreiben. Den Antrag können Sie hier herunterladen.
Aktualisierung des Kinderreisepasses
Der Kinderreisepass kann während seiner Gültigkeitsdauer durch die Anbringung eines neuen Lichtbildes oder Änderung der Körpergröße oder der Augenfarbe aktualisiert werden.
Nach einem Zuzug nach Landshut muss der Wohnort im Kinderreisepass geändert werden.
Weitere Hinweise
Einige Länder erkennen den Kinderreisepass nicht oder nur eingeschränkt an. Informationen über Erfordernisse und die Anerkennung von Kinderreisepässen erhalten Sie über die jeweiligen Auslandsvertretungen, in Ihrem Reisebüro, oder beim Auswärtigen Amt.
Gebühren
- Kinderreisepass: 13 Euro
- Verlängerung oder Aktualisierung eines Kinderreisepasses: 6 Euro
- Änderung des Wohnortes im Kinderreisepass: gebührenfrei
Für die Beantragung des Kinderreisepasses können Sie einen Termin vereinbaren oder Sie kommen zu den üblichen Öffnungszeiten ins Bürgerbüro. Aus organisatorischen Gründen und um längere Wartezeiten vor Ort zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung weiterhin empfohlen. Den Link für die Online-Terminreservierung finden Sie hier.
Zustimmung aller Sorgeberechtigten
Verheiratete und unverheiratete Eltern, die zusammenleben
Der Antrag von Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass und Kinderreisepass) für unverheiratete Minderjährige muss von beiden Elternteilen, wenn ihnen die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zusteht, gestellt werden.
Das Formular für die Einverständniserklärung finden Sie hier.
Die gemeinsame elterliche Sorge gilt bei folgenden Fällen:
- Eltern, die miteinander verheiratet sind und zusammen mit dem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind
- Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber zusammen mit dem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind. Hier ist die Vorlage einer Sorgeerklärung im Original erforderlich.
Kann ein Elternteil aufgrund einer "tatsächlichen Verhinderung" (unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit oder anderes) die elterliche Sorge nicht ausüben, ist der andere Elternteil allein antragsberechtigt. Die tatsächliche Verhinderung ist der Pass- und Ausweisbehörde mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen.
Sofern eine gemeinsame elterliche Sorge und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht in den oben genannten Fällen nicht vorliegt, ist dies durch folgende Unterlagen nachzuweisen:
- Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht beziehungsweise über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei verheirateten Eltern)
- Schriftliche Erklärung der unverheirateten Mutter, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde
Eltern, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind
Obwohl die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung grundsätzlich beiden Elternteilen obliegt, kann die Ausstellung eines Ausweisdokumentes für Minderjährige ausschließlich von dem Elternteil beantragt werden, bei dem sich das minderjährige Kind gewöhnlich aufhält. Antragsberechtigt ist somit der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich – mit Zustimmung des anderen Elternteils – aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes wird bei dem Elternteil unterstellt, wo das Kind mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.
Abweichend hiervon wird der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Kindes nicht bei der amtlich gemeldeten Hauptwohnung unterstellt, wenn der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung erst vor kurzer Zeit erfolgte.
In diesem Fall besteht für den beantragenden Elternteil, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist, die Verpflichtung, eine schriftliche Erklärung des anderen Elternteils mit dem Inhalt vorzulegen, dass dieser mit dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Kindes bei dem antragstellenden Elternteil einverstanden ist.
Wird das Einverständnis hierzu nicht erteilt, muss ein Beschluss des Familiengerichts zum „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ vorgelegt werden.
Alleinstehende, unverheiratete Mutter
Bei unverheirateten, alleinstehenden Müttern ist die Mutter allein antragsberechtigt, da ihr grundsätzlich die (alleinige) elterliche Sorge zusteht. Eine schriftliche Erklärung ist erforderlich. Die Erklärung können Sie hier herunterladen.
Alleinstehender, unverheirateter Vater
Bei der Antragsstellung ist der Nachweis über das alleinige Sorgerecht beziehungsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einen familiengerichtlichen Beschluss zu erbringen. Diese Notwendigkeit besteht nicht, wenn die Mutter des Kindes dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes zustimmt und der Vater zusätzlich von der Mutter bevollmächtigt wird, das Ausweisdokument in Empfang zu nehmen.
Vormund oder Pfleger
Ist für die minderjährige Person ein Vormund oder ein Pflegender für Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung bestellt, kann nur dieser den Antrag stellen. Der Beschluss des Familiengerichts ist vorzulegen.
Minderjährige in Familienpflege
Für Minderjährige, die in Familienpflege leben, kann allein die Pflegeperson die Ausstellung eines Passes für das Kind beantragen, wenn ihr das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat. Als Nachweis ist der Beschluss des Familiengerichts vorzulegen. Wir bitten Sie zusätzlich, dass Sie sich vor einer Terminvereinbarung mit Ihrem zuständigen Jugendamt in Verbindung setzen.
eID-Karte für Unionsbürger
Für nichtdeutsche Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht die Möglichkeit, in Deutschland eine Karte zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) zu beantragen und zu nutzen.
Der Karteninhaber oder die Karteninhaberin kann die eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient nicht als Ausweispapier oder Reisedokument.
Wer kann eine eID-Karte erhalten?
Eine eID-Karte können nur Personen ab 16 Jahren erhalten, die entweder Unionsbürger sind (also Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union) oder die über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Für Personen folgender Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann eine eID-Karte ausgestellt werden:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Niederlande
- Italien
- Irland
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
- Zypern
eID-Karten für Angehörige aus EWR-Staaten:
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Abkommen) besteht zwischen den 27 EU-Mitgliedstaaten und den drei Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Staatsangehörige dieser drei Staaten können daher ebenfalls eine eID-Karte erhalten.
Wichtige Abgrenzungen:
- Großbritannien ist seit 1. Februar 2020 nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern „Drittstaat“. Britische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union enthält keine Regelung, die britischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf eine solche Karte gäbe.
- Zwischen der Türkei und der EU besteht zwar ein Assoziierungsabkommen, daraus ergibt sich jedoch ebenfalls kein Anspruch auf Ausstellung einer eID-Karte. Türkische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten.
- Nicht einbezogen sind ferner Staatsangehörige der Schweiz. Die Schweiz gehört weder zur EU noch ist sie Vertragspartner des EWR-Abkommens. Staatsangehörige der Schweiz können also keine eID-Karte erhalten.
Welche Nachweise muss ein Antragsteller vorlegen?
Der Antragsteller oder die Antragsstellerin hat bei der Beantragung persönlich zu erscheinen.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Unionsbürger ist oder über die Staatsangehörigkeit eines Staates verfügt, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.
Der Antragsteller hat einen Pass oder Personalausweis einer dieser Staaten vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass er die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.
Hinweis für italienische Staatsangehörige:
Italienische Staatangehörige bitten wir, dass sie bei einer Beantragung der eID-Karte nach Möglichkeit einen Reisepass vorlegen.
Kosten
Die Gebühr für die eID-Karte beträgt 37 Euro.
Wie sieht die eID-Karte aus?
Vorderseite:
Rückseite:
Der Aufdruck „Kein Reisedokument“ soll dem naheliegenden Irrtum vorbeugen, dass es sich bei dieser Karte in irgendeiner Form um ein Ausweisdokument handelt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Karte soll lediglich die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ermöglichen.
Online-Ausweis selbst aktivieren und neue PIN setzen
Seit 15. Juli 2017 wird der Personalausweis standardmäßig mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (auch eID-Funktion genannt) an Personen ab 16 Jahren ausgegeben; eID-Karten können seit 1. Januar 2021 Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraum ab 16 Jahren mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis erhalten. Um sich online bei Unternehmen und Behörden ausweisen zu können, ist eine aktivierte eID-Funktion und die PIN notwendig.
Im Bürgerbüro wird Ihnen kostenfrei geholfen, wenn
- Ihr Online-Ausweis deaktiviert ist,
- Sie Ihren PIN-Brief mit Transport-PIN nicht mehr finden,
- Sie Ihre PIN vergessen haben oder
- die PIN blockiert ist.
Ab sofort können Sie nun auch den elektronischen PIN-Rücksetzungs- und Aktivierungsdienst der Bundesdruckerei in Anspruch nehmen.
Mithilfe dieses Dienstes ist es Ihnen möglich als Inhaberin und Inhaber eines Personalausweises oder einer eID-Karte die PIN Ihres Online-Ausweises selbst zurückzusetzen. Außerdem kann die Online-Ausweisfunktion selbständig aktiviert und damit sofort genutzt werden. Da eID-Karten stets erst ab 16 Jahren mit eingeschaltetem Online-Ausweis beantragt werden können, gibt es diesen Aktivierungsdienst nur für den Personalausweis, den auch noch nicht ausweispflichtige Personen, allerdings ohne aktivierten Online-Ausweis, besitzen können oder der gegebenenfall vor dem 15. Juli 2017 aufgrund der damaligen Wahlmöglichkeit mit deaktivierter eID-Funktion ausgegeben wurde. Der PIN-Rücksetzbrief wird an Ihre deutsche Meldeadresse zugestellt und enthält einen Aktivierungscode, einen QR-Code und eine neue PIN.
Den Service finden Sie unter www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de.
-
Bürgerbüro im Einwohner- und Standesamt
Luitpoldstraße 29, 1. Stock
84034 Landshut
-
-
Mo.-Di.
07:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr
-
Mi.
07:30 - 12:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
-
Do.-Fr.
07:30 - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten
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Mo.-Di.
07:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr
-
Mi.
07:30 - 12:00 Uhr
14:00 - 18:00 Uhr
-
Do.-Fr.
07:30 - 12:00 Uhr