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Sozialpass

Rathaus Haupteingang

Als freiwillige Leistung werden von der Stadt Landshut für sozial benachteiligte Personenkreise Sozialpässe ausgestellt. Mit ihm können verschiedene Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Den Sozialpass-Flyer können Sie hier herunterladen. Der Flyer zum Sozialpass steht Ihnen im Downloadbereich auch in weiteren Sprachen zur Verfügung.

Beantragung Sozialpass

Für die Beantragung müssen Sie in Landshut mit Hauptwohnung gemeldet sein. Die Antragstellung muss persönlich erfolgen und Sie müssen sich mit einem Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Pässen inklusive Aufenthaltstitel) ausweisen. Des Weiteren benötigen Sie einen aktuellen Bescheid des jeweiligen Leistungsträgers. Den Sozialpass erhalten:

  • Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Empfänger laufender Grundsicherung im Alter und Personen mit dauernder Erwerbsminderung
  • Empfänger von Arbeitslosengeld 2 beziehungsweise Sozialgeld
  • Bewohner stationärer Einrichtungen, die den Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten
  • Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt (Kriegsopferfürsorge)
  • Pflegekinder, die Pflegegeld erhalten, sowie Empfänger von Geldleistungen zum Lebensunterhalt
  • Empfänger laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Familienmitglieder über sechs Jahre, die bei diesen Sozialleistungen berücksichtigt werden und im Antrag aufgeführt sind, erhalten einen eigenen Sozialpass.

Der Sozialpass wird grundsätzlich für ein Jahr ausgestellt, sofern nicht ein vorheriges Ende des Leistungsbezugs zu erwarten ist.

Bei Missbrauch oder Wegfall der Rechtsgrundlage kann er vorzeitig eingezogen werden.

Weitere Informationen zum Sozialpass

Weitere Informationen zum Sozialpass

Sozialpassinhaber haben in der Regel Anspruch auf Leistungen für "Bildung und Teilhabe", die im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe hilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen gewährt werden. Auch Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Kindergeldberechtigte mit Wohngeldbezug können diese Leistungen erhalten.

Im Rahmen dieser Leistungen wird für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt. Dazu zählen auch Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen.

Diese Leistungen müssen von den Empfängern der oben genannten Leistungen bzw. von deren Eltern beim zuständigen Leistungsträger (zum Beispiel Jobcenter, Sozialamt) beantragt werden. Die Leistungsgewährung erfolgt in der Regel durch Gutscheine oder Direktzahlungen an Anbieter (zum Beispiel Sportverein).

Damit wird in den meisten Fällen eine Erstattung von Vereinsbeiträgen durch die Stadt Landshut für jugendliche Sozialpassinhaber gegenstandslos, weil die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.

Hier können Sie das entsprechende Merkblatt herunterladen.

  • Bürgerbüro im Einwohner- und Standesamt

    Luitpoldstraße 29, 1. Stock

    84034 Landshut

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Di.

      07:30 - 12:00 Uhr

      13:00 - 16:00 Uhr

    • Mi.

      07:30 - 12:00 Uhr

      14:00 - 18:00 Uhr

    • Do.-Fr.

      07:30 - 12:00 Uhr

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Di.

    07:30 - 12:00 Uhr

    13:00 - 16:00 Uhr

  • Mi.

    07:30 - 12:00 Uhr

    14:00 - 18:00 Uhr

  • Do.-Fr.

    07:30 - 12:00 Uhr