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Sozialhilfe - Hilfen zur Gesundheit

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Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII umfassen die Leistungen:

  • vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Die gesetzliche oder private Krankenversicherung ist vorrangig. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und beginnt mit dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt. Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.

Das Antragsformular kann persönlich abgeholt werden oder nach telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Anforderung zugeschickt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie von den Ansprechpartnern des Sozialamtes.

 

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Di., Do.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr