Stadt landshut
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Flucht & Asyl

Die weltpolitische Lage führte im Herbst 2014 zu einer Migrationswelle gen Europa wie seit vielen Jahrzehnten nicht mehr. Heute ist das Thema Flucht immer noch ein in der Gesellschaft viel diskutiertes Thema. In unseren Rubriken von Unterbringung bis Abschiebung versuchen wir uns den Themen objektiv zu nähern, um diejenigen, die es betrifft, zu beraten; diejenigen, die sich zur Meinungsbildung informieren möchten, finden hier faktische Aufklärung und Informationen. Wer sich darüber hinaus für Themen aus diesen Bereichen interessiert, kann unter integrationsamt@landshut.de gerne mit dem Amt für Migration und Integration Kontakt aufnehmen. Fragen zu Asylbewerberleistungen beantwortet das Sozialamt. Bei Fragen zum Asylverfahren kontaktieren Sie bitte die Ausländerbehörde.

Unterbringung Flüchtlinge

Generell wird bei der Unterbringung je nach Status zwischen folgendenen Arten der Unterbringung unterschieden:

Erstaufnahmeeinrichtung (EA): Registrierung, Annahme des Asylantrags, evtl. Weiterverteilung an Kommunen und Landkreis für die Zeit der Bearbeitung des Asylantrags. Für Niederbayern ist die Erstaufnahmeeinrichtung in Deggendorf (ANKER-Zentrum).

Notunterkunft (NU): Im Stadtgebiet Landshut steht momentan keine Notunterkunft der Stadt Landshut zur Verfügung (Stand: 12/2023).

Gemeinschaftsunterkunft (GU): Im Stadtgebiet Landshut stehen zwei Gemeinschaftsunterkünfte der Regierung von Niederbayern zur Verfügung (Stand: 02/2021).

Übergangswohnheim (ÜWH): Im Stadtgebiet Landshut steht ein Übergangswohnheim der Regierung von Niederbayern zur Verfügung.

Dezentrale Unterkunft (DU): Im Stadtgebiet Landshut gibt es derzeit (Stand 12/2023) vier Dezentrale Unterkünfte. Bis zu sechs Dezentrale Unterkünfte wurden zu den Hochzeiten der Flüchtlingsankünfte von der Stadt Landshut betrieben.

Wohnheim: Im Stadtgebiet Landshut steht ein Wohnheim der Regierung von Niederbayern zur Verfügung.

Wohnungen: Es ist generell sehr schwierig im Stadtgebiet, günstigen Wohnraum zu finden. Der generelle Zuzug in die Stadt sorgt zwar für vermehrten Wohnungsbau, allerdings nicht in der Geschwindigkeit, die nötig wäre, um den Bedarf im niedrigpreisigen Wohnmarkt ausreichend zu kompensieren. Hierfür gibt es durch die hiesigen Migrationsberatungen spezielle Beratungsmöglichkeiten, sowohl für potenzielle Mieter als auch Vermieter. Zudem wird vom Amt für Migration und Integration ein spezieller Mieterqualifizierungskurs angeboten.

Effektive Hilfen zur Rückkehr ins Heimatland

Für eine Erstauskunft können sich Rückkehrinteressierte, Behörden oder Ehrenamtliche mit Fragen zur freiwilligen Rückkehr an die sogenannte Rückkehr-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wenden. Die Beratung wird in Deutsch und Englisch erfolgen.
Die Rückkehr-Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 9 und 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 911 943-0 erreichbar.


Die Berater sind erste Anlaufstelle zu Fragen über die bestehenden Rückkehr- und Reintegrationsprogramme und verweisen dann zur praktischen Abwicklung auf die nächstgelegene unabhängige Rückkehrberatungsstelle in der Nähe des Wohnortes.


Für das Stadtgebiet Landshut ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Beispiel neben dem Ausländeramt der Stadt auch das Sachgebiet 200 der Regierung von Niederbayern (Telefon: 0871 / 808-01) und der Caritasverband Landshut e.V. (Telefon: 0871 / 805-100) gelistet.

Abschiebungen

Viele asylsuchende Menschen haben sich in den vergangenen Jahren verstärkt auf den Weg nach Europa gemacht, oft aus Kriegs- und Krisengebieten. In Deutschland angekommen hat der Flüchtende die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Je nach Herkunftsland und Fluchtgrund variieren die sogenannten Anerkennungsquoten allerdings sehr stark. Wird ein Asylantrag abgelehnt, ist meist damit auch die Aufforderung verbunden, das Land zu verlassen. Wer diese Frist versäumt, dem droht in der Regel die Abschiebung. Dieser kann der Antragssteller allerdings durch eine freiwillige Ausreise zuvorkommen. In Deutschland sind an diese freiwillige Ausreise organisatorische wie finanzielle Start- und Reisehilfen gekoppelt (siehe auch oben unter "Effektive Hilfen zur Rückkehr ins Heimatland").

Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Aufenthaltsgesetz, das die Ausreisepflicht regelt. Solange ein Asylbewerber sich noch im Antragsverfahren befindet, besitzt der Bewerber eine Aufenthaltsgestattung, womit er sich legal im Bundesgebiet aufhalten darf. Wird der Antrag abgelehnt, muss er ausreisen. Auch wenn ein Asylbewerber eine Straftat begeht ist laut Ausländerrecht eine Abschiebung ab einer gewissen Delikthöhe wahrscheinlich.

In Europa bedeutet diese Ablehnung in Deutschland, dass er nicht einfach in ein Nachbarland der BRD weiterreisen kann. Denn das Gesetz regelt explizit, dass eine Ausreisepflicht in Deutschland einem Aufenthaltsverbot in der EU und in den Schengenstaaten gleichkommt.

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