Stadt landshut
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Abbrüche

Abbruch

Die Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen ist grundsätzlich dem Amt für Bauaufsicht mit dem Formblatt "Beseitigungsanzeige" anzuzeigen. Bestimmte Anlagen können auch ohne dieses Verfahren beseitigt werden. Dies sind zum Beispiel freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und sonstige Anlagen (keine Gebäude) mit einer Höhe bis zu 10 Metern und Anlagen, die auch verfahrensfrei errichtet werden dürfen. Beachten Sie, dass die teilweise Beseitigung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage in der Regel baurechtlich genehmigungspflichtig ist, da es sich dabei um eine bauliche Änderung eines bestehenden Gebäudes handelt. Hierfür müssen Sie in der Regel einen Bauantrag stellen.

Die Beseitigung müssen Sie einen Monat vorher dem Amt für Bauaufsicht anzeigen. Legen Sie der Anzeige folgende Unterlagen bei:

  • Das Anzeigeformular (2-fach). Achten Sie insbesondere auf die genaue Bezeichnung des Vorhabens und geben Sie die bisherige Nutzung an.
  • Ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Darstellung der betroffenen Gebäude
  • Erhebungsbogen für den Bauabgang

Beseitigung von Stellplätzen
Sind in dem abzubrechenden Vorhaben Stellplätze für andere Bauvorhaben nachgewiesen, so ist vorab eine Abstimmung mit dem Amt für Bauaufsicht erforderlich. Andernfalls besteht das Risiko eines Baueinstellung oder einer Wiederherstellungsverfügung.

Welche Fristen sind zu beachten?
Bevor sie nach Ablauf des Monats mit den Abbrucharbeiten beginnen, müssen Sie selbst geklärt haben, ob eventuell weitere Genehmigungen und Erlaubnisse erforderlich sind. Dies gilt auch für verfahrensfreie Vorhaben.

Was muss ich bereit halten?
Den Beginn der Arbeiten müssen Sie mit dem Formular „Baubeginnsanzeige“ anzeigen. Mit dem Formular müssen Sie bei nicht freistehenden Gebäuden folgende Nachweise über die Standsicherheit vorlegen. Bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung eines Tragwerksplaners oder Planerin über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist.

Was muss ich sonst noch wissen?
Bei Gebäudeabbrüchen - vor allem bei ehemaligen Gewerbebetrieben und Industrieanlagen - findet man häufig schadstoffverunreinigte Baustoffe. So wie verschiedene Schadstoffe durch industrielle Nutzung oder unsachgemäßen Umgang mit umweltrelevanten Substanzen in den Untergrund versickern können, ist auch eine Verunreinigung der Bausubstanz durch Vertropfen, Auslaufen oder Ausgasen dieser Stoffe möglich. Von vielen früher verwendeten Baustoffen weiß man heute, dass sie schadstoffbelastet und gesundheitsgefährdend sind. So wurden zum Beispiel im Isolier- und Brandschutzbereich sowie bei Dach- und Fassadenverkleidungen asbesthaltige Produkte verwendet, Kellerwände wurden mit teerhaltigen Anstrichen versehen oder Betonteile mit PCB-haltigen Dichtmassen verfugt.

Es sollte immer beachtet werden, dass nicht erkannte Schadstoffbelastungen die nähere Umgebung und auch die mit dem Abbruch Beschäftigten gefährden, da in diesem Fall keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Auf mögliche Schadstoffe in der Bausubstanz sollte deshalb auch bei Wohnhäusern immer geachtet werden. Eine Trennung der unterschiedlichen Materialien und Stoffe oder ein separater Ausbau von kontaminierten Bereichen war früher kein Thema. Das gesamte Abbruchmaterial kam bestenfalls so wie es war auf eine Deponie. Steigende Deponiekosten und die mittlerweile gesetzlich verankerte Pflicht zur Abfalltrennung machten jedoch auch hier ein Umdenken notwendig. Abbruchgebäude müssen heute geordnet und qualifiziert rückgebaut werden. Kontaminierte Bereiche und schadstoffhaltige Baustoffe müssen, um anderes Abbruchmaterial nicht zu verunreinigen, beim Rückbau von den restlichen Materialien getrennt werden. Diese Vorgehensweise dient nicht allein der Umwelt, sondern hilft auch dem Bauherrn, Kosten für die spätere Entsorgung von Abbruchmaterialien zu sparen.

Hierfür bedarf es jedoch, ähnlich wie bei einem Neubau, einer sorgfältigen und detaillierten Planung.

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