Stadt landshut
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Garagen und Nebengebäude

Für bestimmte Nebengebäude schreibt die Bayerische Bauordnung kein Verfahren vor. Das bedeutet, Sie können diese Gebäude verfahrensfrei (genehmigungsfrei) errichten. Allerdings müssen trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Verfahrensfrei bedeutet auch nicht automatisch, dass das Gebäude an der geplanten Stelle auch zulässig ist. Unter Umständen können auch Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Vorschriften erforderlich sein.

Was muss ich tun?

Bevor Sie mit ihren Planungen beginnen, lassen Sie sich auf jeden Fall beraten und wenden Sie sich hierzu zunächst an das Amt für Bauaufsicht. Wir wollen Ihnen mit den nachfolgenden Ausführungen eine erste Orientierung ermöglichen, ohne damit alle etwaigen Anforderungen abdecken zu können. Reden Sie vorher mit Ihren Nachbarn, besonders bei der Errichtung an der Grenze. Dadurch können Sie Missverständnisse und Streitigkeiten vermeiden. Die folgenden Antworten stellen keine konkreten Rechtsauskünfte dar und sind auch keine verbindlichen Zusicherungen im Sinne des Art. 38 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie beziehen sich nur auf den Zuständigkeitsbereich der Bauordnungsbehörde, also das Stadtgebiet Landshut.

Garagenpark

Wann ist die Errichtung von Garagen und Nebengebäude verfahrensfrei?

Grundsätzlich können Nebengebäude (zum Beispiel Gartenhäuser) gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal 75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden - dies gilt aber nicht für den sogenannten "Außenbereich".

Garagen und Carports können gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b bis zu einer Fläche von 50 m² ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden. Dies gilt wiederum nicht für den Außenbereich. Auch gilt die Regelung nur, wenn zusätzlich die Vorgaben aus dem Abstandflächenrecht (Art. 6 Abs. 7 BayBO) eingehalten sind. Garagen und Carports, welche im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben errichtet werden, unterliegen allerdings immer der Genehmigungspflicht und werden zusammen mit dem Bauantrag des Hauptgebäudes behandelt.

Sowohl Nebengebäude als auch für Garagen und Carports haben in jedem Fall die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 7 der BayBO hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandflächen zu beachten. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie bitte im Amt für Bauaufsicht nach.

Abstandsflächen
Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn Sie die nachfolgenden Voraussetzungen einhalten:

  • Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als drei Meter.
  • Die gesamte Länge der Außenwand ist in der Regel je Grundstücksgrenze auf maximal neun Meter begrenzt (zum Beispiel Garage sechs Meter+ Gerätehaus drei Meter.)

Weitere Anforderungen

Bebauungsplanfestsetzungen
In einigen Gebieten ist durch einen Bebauungsplan festgelegt, in welcher Weise das Grundstück bebaut werden darf.

Baumschutz
Beim Aufstellen müssen Sie auf vorhandene Bäume Rücksicht nehmen. Bäume mit einem Stammumfang ab 65 cm (gemessen in einem Meter Höhe) stehen auf Grund der "Baumschutzverordnung" unter besonderem Schutz.

Festgesetzte Baugrenzen
In der Regel gibt es in Landshut auf den Grundstücken Baulinien oder Baugrenzen, die festlegen in welchem Bereich Gebäude errichtet werden dürfen. Außerhalb dieser Grenzen dürfen Sie ohne Befreiung keine Gebäude aufstellen.

Was können Sie tun, wenn Sie die festgesetzten Baugrenzen nicht einhalten können?
Sie haben die Möglichkeit, beim Amt für Bauaufsicht einen Antrag auf Befreiung beziehungsweise auf Abweichung zu stellen. Der Antrag ist formlos. Wir benötigen dazu Ihr Schreiben mit Angaben zu Größe und Material, sowie einen Lageplan, aus dem genau ersichtlich ist, wieweit das Gebäude die Baulinie oder Baugrenze überschreitet.

Ob Sie in einem Gebiet mit Bebauungsplan hinsichtlich Carports liegen, beziehungsweise wie die Baulinien oder Baugrenzen auf Ihrem Grundstück liegen, erfahren Sie im Amt für Bauaufsicht.

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