Stadt landshut
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Wohngeld

Aktuell: Wohngeld-Plus-Reform

Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (zum Beispiel zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.

Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern.

Über diesen Link (FAQs des Ministeriums) finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.

Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.

Wohngeld

Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten. Besonders interessant ist der Wohngeldbezug für Haushalte mit Kindern, da für Kinder und Jugendliche zusätzlich ein Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht.

Das Wohngeld bekommen in der Regel

  • Mieterinnen oder Mieter von Wohnraum (gegebenenfalls auch Heimbewohner) in Form des Mietzuschusses (siehe unten)
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer von Wohnraum in Form des Lastenzuschusses (siehe unten).

Das Wohngeld wird ab Beginn des Monats der Beantragung gewährt.

Anspruchsvoraussetzungen:

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • dem Gesamteinkommen,

Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge. Zum Jahreseinkommen zählen alle nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtigen Einkünfte sowie die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge.

  • der Höhe der berücksichtigenden Miete/Belastung für den Wohnraum,

Die Belastung für den Wohnraum kann nur bis zu bestimmten personenabhängigen Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese bestimmen sich nach der Haushaltsgröße, dem Alter und der Ausstattung der Wohnung sowie dem örtlichen Mietenniveau.

  • und es darf keine anderweitige Übernahme der Kosten der Unterkunft bestehen.

Eine anonyme Berechnung des Wohngeldes ist mit dem Wohngeldrechner möglich. Den tatsächlich gewährten Zuschuss kann Ihnen jedoch nur das Sachgebiet Wohngeld des Sozialamtes verbindlich berechnen. Weitere Informationen erhalten Sie bei den angegebenen Kontakten des Sozialamtes.

Den Antrag auf Wohngeld finden Sie im BayernPortal.

Rechtliche Grundlagen

Wohngeldgesetz (WogG)

Mietzuschuss - Info und Beantragung

Info

Den Mietzuschuss können Mieterinnen und Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum, mietähnlich Nutzungsberechtigte von Wohnraum, Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes und Bewohner von Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus (drei oder mehr Wohnungen), Geschäftshaus oder Gewerbebetrieb beantragen.

 

Beantragung

Der Antrag auf Mietzuschuss ist beim Sachgebiet Wohngeld des Sozialamtes in Papierform erhältlich oder kann hier heruntergeladen werden. Sie können den Antrag am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und der zuständigen Stelle zusammen mit den notwendigen Nachweisen übermitteln bzw. bei ihr vorlegen. 


Dem Antrag sind Nachweise über

  • das Bruttoeinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid),
  • die Miete (zum Beispiel Mietvertrag, Mietbescheinigung) beizulegen.

Lastenzuschuss - Info und Beantragung

Info

Den Lastenzuschuss können Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung, eines landwirtschaftlichen Betriebes und Inhaberinnen oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts beantragen.

 

Beantragung


Der Antrag auf Lastenzuschuss ist beim Sachgebiet Wohngeld des Sozialamtes in Papierform erhältlich oder kann hier heruntergeladen werden. Sie können den Antrag am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und der zuständigen Stelle zusammen mit den notwendigen Nachweisen übermitteln beziehungsweise bei ihr vorlegen.


Dem Antrag sind Nachweise über

  • das Bruttoeinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen (zum Beispiel Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Einkommensteuerbescheid),
  • die Belastung für den Wohnraum (zum Beispiel Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung) beizulegen.

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Di., Do.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr