Stadt landshut
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Wohnungswesen

Wohnberechtigungsschein

Sozialwohnungen / Vormerkbescheid / allgemeiner Wohnberechtigungsschein

Der Gesetzgeber hat die Mieten für geförderten Wohnraum durch den Einsatz von Steuergeldern subventioniert. Die Wohnungen sind deshalb gegenüber den Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt in der Regel günstiger. Für die Anmietung einer Sozialwohnung ist ein Vormerkbescheid oder ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein erforderlich.

Weitere Infos

Voraussetzungen

Für die Ausstellung eines Vormerkbescheides oder eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines gelten bestimmte Einkommensgrenzen. Es richtet sich nach dem jährlichen Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen. Die Unterscheidung erfolgt in Einkommensstufe I, II und III.

Einkommensstufe I

Im Stadtgebiet Landshut gilt das sogenannte Benennungsverfahren. Zur Bewerbung einer sozial geförderten Wohnung innerhalb dieser Einkommensstufe, muss ein sogenannter Vormerkbescheid im Sozialamt, Sachgebiet Wohnungswesen und Wohngeld, beantragt werden. Hinweis: Dieser gilt gleichzeitig auch als allgemeiner Wohnberechtigungsschein.

Bei Freiwerden oder nach Bezugsfertigkeit einer Wohnung werden vom Sachgebiet Wohnungswesen und Wohngeld fünf geeignete Haushalte aus der Einkommensstufe I der Vermieterpartei vorgeschlagen. Die Benennung der Vorschläge richtet sich nach der Rangfolge der sozialen Dringlichkeit und der Strukturkomponente. Aus diesen Vorschlägen wählt die Vermieterpartei einen Mieterhaushalt aus. 

Einkommensstufe II und III

Bei Überschreiten des jährlichen Gesamteinkommens der Einkommensstufe I kann überprüft werden, ob eine Berechtigung zur Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines der Stufe II oder III vorliegt. Die Inhaber können sich mit diesem Wohnberechtigungsschein selbst auf eine sozial geförderte Wohnung mit der Einkommensstufe II oder III bei den Eigentümern (Vermietern) bewerben.

Anträge liegen im Sozialamt aus oder können heruntergeladen werden:

Kosten

Für den Vormerkbescheid beziehungsweise den allgemeinen Wohnberechtigungsschein wird eine Gebühr von 13 Euro erhoben.

Einkommensorientierte Förderung

Bei den Sozialwohnungen nach der Einkommensorientierten Förderung (EOF) handelt es sich um geförderten Wohnraum nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG).

Weitere Infos

Für jede einzelne Wohnung, die im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) erbaut wird, erfolgt durch die Regierung von Niederbayern für die künftigen Mieter eine Festlegung nach Einkommensstufen (EOF I, II oder III). Eine Vermietung darf nur an Haushalte mit der entsprechenden Förderstufe erfolgen.

Bei der Möglichkeit eines Einzuges in eine EOF geförderte Wohnung kann ein Antrag auf Zusatzförderung eingereicht werden. Berechtigte Mieter erhalten einen laufenden monatlichen Zuschuss um eine für den berechtigten Personenkreis zumutbare Miete zu erreichen.

Die Zusatzförderung richtet sich nach der Höhe des Gesamteinkommens des Mieterhaushaltes und der Zuordnung in den vorgegebenen Einkommensstufen. Haushalte der Einkommensstufe I erhalten die volle Zusatzförderung. Bei Haushalten der Einkommensstufen II und III vermindert sich die Zusatzförderung je Stufe um 1,00 EUR je m² Wohnfläche. Die erste Zahlung erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Benötige Unterlagen zur Antragstellung:

  • Um eine EOF sozial geförderte Wohnung erhalten zu können, benötigen Sie einen sogenannten Wohnberechtigungsschein (WBS). Dieser kann bei dem Sachgebiet Wohnungswesen und Wohngeld beantragt werden (siehe oben).
  • Antrag (wird bei Bedarf ausgehändigt)
  • von beiden Vertragspartnern unterschriebener Mietvertrag
  • Ansonsten werden die gleichen Einkommensnachweise wie bei der Antragstellung des Wohnberechtigungsscheines benötigt.

Hinweis:

Wohngeld (Mietzuschuss) kann zusätzlich zur der Zusatzförderung gewährt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) vorliegen.

Weitere Informationen enthält auch die Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Di., Do.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr