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Kirchenaustritt

Kirche

Den Kirchenaustritt selbstständig erklären kann, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
Für ein Kind, welches das 12. jedoch noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat gilt, dass entweder dieses selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder der gesetzliche Vertreter mit Zustimmung des Kindes den Kirchenaustritt erklären kann.
Für jüngere Kinder kann der gesetzliche Vertreter den Kirchenaustritt erklären.

Bitte beachten Sie, dass für Kinder unter gemeinsamer Sorge der Eltern die Erklärung (Austritterklärung oder Zustimmung zum Austritt) nur von beiden Elternteilen gemeinsam abgegeben werden kann.

Der Kirchenaustritt kann nicht unter einer Bedingung, Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden, da er sonst unwirksam ist.

Wirksamkeit und zu beachtende Fristen

Es gibt keine Fristen, innerhalb derer der Austritt erklärt werden müsste.

Die Austrittserklärung wird, sofern die formellen, persönlichen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind, mit Zugang beim zuständigen Standesamt öffentlich-rechtlich wirksam. Der Austritt kann nicht rückwirkend erklärt werden.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 5 Nr. 3 KirchStG).

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • eigene Taufurkunde (sofern zur Hand)
  • gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht, falls der Kirchenaustritt für ein unter alleiniger Sorge eines Elternteils stehendes Kind erklärt werden soll

Kosten

Für die Aufnahme der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 KirchStG) wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.
Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von jeweils 10 Euro an.

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • zusätzlich
  • Mi.

    14:00 - 17:30 Uhr