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Berufskraftfahrer-Qualifikation

Lkw- oder Busfahrer, die im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr tätig sind, benötigen in der Regel einen Nachweis über die Qualifikation (Grundqualifikation und Weiterbildung) nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Grundsätzliche Regelung

Grundqualifikation & Weiterbildung

Seit dem Stichtag 09.09.2008 (Bus) bzw. seit dem 09.09.2009 (Lkw) muss jeder Fahrer, der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält dabei ihre Gültigkeit.

Danach sind im Abstand von fünf Jahren regelmäßige Weiterbildungen abzuschließen.

Lkw- oder Busklassen, die vor den genannten Stichtagen erteilt wurden und deren Gültigkeit zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist, berechtigten nur noch bis zum 09.09.2014 (Lkw) bzw. 09.09.2013 (Bus) zur gewerblichen Nutzung.

Wenn die nächste Verlängerung der Klasse D nach dem 09.09.2010 (bei Klasse C nach dem 09.09.2011) ansteht, wird spätestens für die Verlängerung ab diesem Datum auch der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung erforderlich, wenn gewerbliche Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchgeführt werden.

In diesen Fällen ist der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung bereits mit der nächsten Verlängerung vorzulegen. Übergangsfristen galten bei anstehender Verlängerung bis zum 09.09.2016 für Lkw- bzw. bis zum 09.09.2015 für Busklassen, wobei dann der Abschluss der Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmen muss – Ziel war die Harmonisierung von Verlängerung und Weiterbildung. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Übergangsfristen um eine rein nationale Regelung handelte, das heißt im grenzüberschreitenden Verkehr galten unabhängig davon die Fristen 09.09.2014 für Lkw bzw. 09.09.2013 für Bus. Die Möglichkeit von den Übergangsfristen Gebrauch zu machen bestand bis 09.09.2010 (Bus) bzw. bis 09.09.2011 (Lkw).  

Wichtiger Hinweis für Inhaber der Klasse BE: Wenn Sie Inhaber der Fahrerlaubnisklasse BE sind und diese vor dem 19.01.2013 erworben haben, dürfen Sie mit einem Klasse B Zugfahrzeug auch Anhänger über 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse führen (mitunter gekennzeichnet durch Schlüsselzahl 79.06 im Führerschein). Sofern Sie allerdings derartige Gespannkombinationen gewerblich führen, sind Sie ebenfalls vom Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz betroffen!

Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr, Entziehung und Neuerteilung

Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr beziehungsweise einer entsprechenden Erweiterung gilt § 3 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV), wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.

Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Neuerteilung (nach Ablauf der Gültigkeit) der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt, erlischt also nicht.

Weiterbildung

Berufskraftfahrer sind nach § 5 BKrFQG jeweils alle fünf Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet.

Welche Fristen sind zu beachten?

Berufskraftfahrer

  • des gewerblichen Personenverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE nach dem 9. September 2008 erteilt wird, und
  • des gewerblichen Güterkraftverkehrs, denen die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE nach dem 9. September 2009 erteilt wird,

müssen über eine Grundqualifikation als Berufskraftfahrer/innen nach § 4 BKrFQG verfügen. Von dieser Bestimmung gibt es nur wenige Ausnahmen, so z.B. für Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.

Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10. September 2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, sogenannte "Besitzständler", ist vom Nachweis der Grundqualifikation, nicht aber von der regelmäßigen Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, befreit.

Was muss ich sonst noch wissen?

Keine Berufskraftfahrer-Qualifikation wird benötigt für Fahrten mit

  • Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
  • Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Poizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • Kraftfahrzeugen, die
    • zum Zwecke der technischen Entwicklung und zur Reparatur oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    • in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    • neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen werden sind,
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist aber erforderlich !

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Eintragung Nachweis Berufskraftfahrer-Qualifikation

Eintragung Nachweis Berufskraftfahrer-Qualifikation

Was muss ich bereit halten?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Ein biometrisches Passfoto nach den Bestimmungen der Passverordnung
  • Führerschein
  • gegebenenfalls Bescheinigung über die Weiterbildung mit mindestens 35 Unterrichtseinheiten nach dem BKrFQG
  • gegebenenfalls Bescheinigung über die Teilnahme an einer berufsspezifischen Grundqualifikation nach § 4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) für Berufskraftfahrer des gewerblichen Personenverkehrs oder des gewerblichen Güterkraftverkehrs

Was muss ich sonst noch wissen?

Kosten:

  • Ausstellung FQN Schlüsselzahl 95 mit Weiterbildung oder Grundqualifikation ohne Verlängerung der Fahrerlaubnis: 32,50 Euro

Rechtsgrundlagen

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