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Fahrschulen

Symbolbild Auto mit Aufschrift Fahrschule

Fahrschulerlaubnis

Für den Betrieb einer Fahrschule ist eine Fahrschulerlaubnis notwendig.

Werden zusätzlich zur "Hauptstelle" weitere Zweigstellen unterhalten, sind hierfür ebenfalls Erlaubnisse erforderlich.

Was muss ich tun?

Zuständig für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis ist die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Bereich sich die Hauptstelle bzw. Zweigstelle der Fahrschule befindet.

Was muss ich bereit halten?

Antragsunterlagen für Fahrschulerlaubnis (Hauptstelle):

  • Name und Anschrift der Fahrschule
  • Vorgesehene Ausbildungsklassen
  • Amtlich beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (zweijährige hauptberufliche Tätigkeit durch schriftliche Bestätigung anderer ziviler Inhaber einer Fahrschulerlaubnis; Einträge im Fahrlehrerschein ersetzen diese Bestätigung nicht
  • Bescheinigung über Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
  • Schriftliche Erklärung ob und gegebenenfalls wo bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde, auch wenn diese nicht mehr besteht
  • Maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben zur Ausstattung zur Prüfung (gegebenenfalls Mietvertrag und Nutzungsvereinbarung, wenn mehrere Fahrschulen die Räume nutzen)
  • Schriftliche Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen (einzelne Lehrmittel sind zu bezeichnen)
  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate
  • Amtliches Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate
  • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

 

Antragsunterlagen für Fahrschulerlaubnis (Zweigstelle):

  • Name und Anschrift der Fahrschule 
  • Vorgesehene Ausbildungsklassen
  • Schriftliche Erklärung ob und gegebenenfalls wo bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde, auch bereits geschlossene Fahrschulen
  • Maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben zur Ausstattung zur Prüfung (gegebenenfalls Mietvertrag und Nutzungsvereinbarung, wenn mehrere Fahrschulen die Räume nutzen)
  • Schriftliche Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen (einzelne Lehrmittel sind zu bezeichnen)
  • Aufstellung über die Lehrfahrzeuge

 

Antragsunterlagen für Verlegung des Sitzes:

  • Name und Anschrift der Fahrschule
  • Vorgesehene Ausbildungsklassen
  • Schriftliche Erklärung ob und gegebenenfalls wo bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
  • Maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben zur Ausstattung zur Prüfung (gegebenenfalls Mietvertrag und Nutzungsvereinbarung, wenn mehrere Fahrschulen die Räume nutzen)
  • Schriftliche Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen (einzelne Lehrmittel sind zu bezeichnen)

Was muss ich sonst noch wissen?

Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis:

  • Mindestalter 25 Jahre bei Erteilung der Fahrschulerlaubnis

  • Persönliche Zuverlässigkeit (ausgeschlossen ist diese bei Vorstrafen, zum Beispiel wegen Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Konkursstrafen, Steuerdelikten, auch Unvermögen zu wirtschaftlich geordneten Verhältnissen, Überschuldung, gegebenenfalls auch fahrlehrerrechtliche Verstöße)

  • Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die beantragte Klasse

  • Mindestens zweijährige Tätigkeit als hauptberuflicher Fahrlehrer (hauptberuflich: mehr als die Hälfte der gesamten Tätigkeit umfassend)

  • Teilnahme an Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft (mindestens 70 Stunden zu je 45 Minuten)

  • Unterrichtsraum / Unterrichtsräume (1 Quadratmeter je Schüler, 8 Quadratmeter für Fahrlehrer, gesamt mindestens 25 Quadratmeter, Höhe 2,4 Meter, Luftvolumen 3 Kubikmeter je Schüler, ortsfest, nicht Teil einer Gastwirtschaft oder Wohnung, eigener Zugang und selbst kein Durchgang, vor Lärm, Staub und Geruch geschützt, gut beleuchtet, ausreichende Belüftung möglich, gut beheizbar, ausreichende Kleiderablage, mindestens 1 WC mit Waschgelegenheit, je Schüler eine Sitz- und Schreibgelegenheit (DIN A4) und gegebenenfalls weitere sicherheits- und ordnungsrechtliche Vorschriften

  • Lehrmittel nach geltendem Recht und entsprechend dem Stand der Technik (Medien für visuelle und großflächige Darstellung, Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge, Kraftfahrzeugbau- und betrieb, Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile je Ausbildungsklasse, wichtigstes Kfz.-Zubehör im Original oder als Modell, Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie dazu erlassene Richtlinien des Bundesminsteriums für Verkehr)

  • Lehrfahrzeuge (für Grundklasse B je ein Pkw pro Fahrlehrer, ansonsten vertragliche Vereinbarung für Nutzung möglich, wobei maximal 3 Fahrschulen je Kfz)

  • Kosten Fahrschulerlaubnis für eine Hauptstelle 102 Euro (bei juristischer Person 153 Euro); Zweigstellenerlaubnis 84,40 Euro.

Fahrlehrer

Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis - für eine bestimmte - Fahrerlaubnisklasse setzt neben einem behördlichen Erlaubnisverfahren auch eine Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und einer Ausbildungsfahrschule voraus.

Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber unter anderem das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis sind im § 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) genannt.

Die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist bei zuständigen örtlichen Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes des Bewerbers zu beantragen. 

Was muss ich bereit halten?

  • Lebenslauf (Mindestangaben: Name, Vorname, Geburtstag- und ort, Name und Beruf der Eltern und gegebenenfalls des Ehegatten,  Anzahl der Kinder, Gang der bisherigen Ausbildung, Abschlüsse, berufliche Tätigkeit(en))
  • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Geburtsurkunde/Abschrift aus Familienstammbuch/Personalausweis/Reisepass)
  • Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind
  • Ablichtung eines nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird
  • Nachweis über Vorbildung - mindestens abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • Anmeldebestätigung der Ausbildungsstätte
  • Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7 FahrlG
  • Amtliches Führungszeugnis, bei Antragstellung nicht älter als drei Monate

 

Was muss ich sonst noch wissen?

Nach Abschluss der Fahrlehrerausbildung ist nachzureichen:

  • Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • Bei Antrag auf Klassen BE: Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der Ausbildung und das Berichtsheft 
  • Kosten: 45,20 Euro
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