Stadt landshut
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Neuerteilung nach Entzug

Eine Fahrerlaubnis kann durch ein Strafgericht sowie auch durch eine Verwaltungsbehörde entzogen werden. In der Regel ist dies der Fall, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Entzieht ein Strafgericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, für welche Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese sogenannte Fahrerlaubnissperre ist für die Fahrerlaubnisbehörde absolut bindend.

Das Strafgericht kann in richterlicher Unabhängigkeit von der Fahrerlaubnissperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (zum Beispiel land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ausnehmen oder auch die Sperrfrist verkürzen. Gegebenenfalls wird empfohlen, bei einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (zum Beispiel Rechtsanwalt) Informationen über die Möglichkeit der Sperrfristverkürzung einzuholen.

Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes einzureichen. Persönliches Erscheinen ist unbedingt notwendig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist eingereicht werden.

In der Regel wird auf eine erneute Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung verzichtet, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1  und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse theoretischer Art und Fähigkeiten praktischer Art nicht mehr besitzt.

Was muss ich bereit halten?

  • Gültiger Personalausweis oder Pass
  • Ein biometrisches Passfoto nach den Bestimmungen der Passverordnung

Zusätzlich bei Anträgen für die Fahrerlaubnisklassen A, AM, A1, A2, B, BE, L oder T:

  • Bescheinigung über einen bestandenen Sehtest (Optiker, Betriebs- oder Arbeitsmediziner oder Facharzt für Augenkrankheiten)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe mit mindestens neun Unterrichteinheiten

Zusätzlich bei Anträgen für die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E:

  • Gutachten/Zeugnis über das Sehvermögen nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Facharzt für Augenkrankheiten bzw. Betriebs- oder Arbeitsmediziner)
  • Ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe mit mindestens neun Unterrichtseinheiten (nicht notwendig, wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1 oder D1E entzogen wurde)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten nach Anlage 5.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (nur bei Fahrerlaubnisklassen D, DE, D1, D1E)
  • Gegegenenfalls Bescheinigung über die Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
  • Amtliches Führungszeugnis (Beantragung direkt im Bürgerbüro der Stadt Landshut zur direkten Versendung an die Führerscheinstelle)

Was muss ich sonst noch wissen?

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt das Recht, als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Richter trifft keine Entscheidung darüber, ob nach Ablauf der Sperrfrist der Betroffene wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Die Berechtigung lebt nicht wieder von selbst auf, sondern muss bei der Fahrerlaubnisbehörde formell beantragt werden. Dies gilt auch für ausländische Fahrerlaubnisse.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Fahreignung des Betroffenen bestehen.

In bestimmten Fällen kann es sein, dass sich der Betroffene ihm Rahmen des Neuerteilungsverfahrens einer Begutachtung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterzieht hat. Dies kann neben der bekannten medizinisch-psychologischen Begutachtung auch zum Beispiel eine fachärztliche Untersuchung sein. Über die Notwendigkeit entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Die medizinisch-psychologische Begutachtung ist beispielsweise zu fordern, wenn

  • ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde
  • wiederholt ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wurde
  • ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt wurde oder Betäubungsmittel eingenommen werden
  • wegen begangenen Straftaten oder verkehrsrechtlichen Verstößen im Straßenverkehr

Es empfiehlt sich, die Zeit der Sperrfrist zu nützen und sich auf die Begutachtung vorzubereiten.

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle.

Kosten:

  • 172,40 €

Rechtsgrundlagen:

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