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E-Kennzeichen und grüne Kennzeichen

E-Kennzeichen

E-Kennzeichen

Das Kennzeichen für Elektrofahrzeuge (E-Kennzeichen) ist für bevorrechtigte elektrisch betriebene Fahrzeuge bestimmt. Sofern Ihr Fahrzeug die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann das E-Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde beantragt werden.

Das E-Kennzeichen ist nur für bestimmte elektrisch betriebene Fahrzeuge vorgesehen. 

Voraussetzungen:

  • Fahrzeugklassen L3e, L4e, L5e und L7e sowie M1, N1 und N2 (bis zu 4.250 Kilogramm Gesamtmasse)
  • Bei reinen Elektrofahrzeugen oder Fahrzeugen mit Brennstoffzelle kann ohne einen weiteren Nachweis ein E-Kennzeichen zugeteilt werden. Die Klassifizierung ist in den Fahrzeugpapieren ersichtlich.
  • Für die weiteren Elektrofahrzeuge gilt:
  • CO²-Ausstoß ist kleiner oder gleich 50g/km oder
  • die Reichweite ist größer oder gleich 30 Kilometer (bzw. 40 Kilometer gültig ab 2018)

Der Nachweis kann durch die Übereinstimmungsbescheinigung (COC), einer Datenbestätigung, durch Gutachten nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO oder einer Herstellerbestätigung oder Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen.

Mit dem E-Kennzeichen hat man die Möglichkeit besonders gekennzeichnete Parkplätze zu benutzen oder dafür freigegebene Straßenzüge zu befahren. Das Fahrzeug muss ein reines Elektrofahrzeug sein oder als Hybridfahrzeug besondere Anforderungen erfüllen.

Sie können ein E-Kennzeichen bereits am Tag der Zulassung beantragen oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Eine Änderung ist jederzeit möglich.

Was wird für die Zulassung bei einem E-Kennzeichen benötigt?

  • ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass
  • Bei Firmen ist ein Auszug aus dem Handelsregister (bei einer Kommanditgesellschaft gibt es meist zwei Handelsregisterauszüge), Vollmacht (mit Original-Unterschrift) und Ausweiskopie des Geschäftsführers sowie die aktuelle Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Ausweise. Ist nur eine Person erziehungsberechtigt, so ist eine Negativbescheinigung vom Jugendamt notwendig
  • bei Vereinen ist ein Vereinsregisterauszug und der Ausweis des 1. Vorsitzenden vorzulegen
  • bei Vereinigungen (GdbR) ist ein Nachweis über die Vereinigung und die Bestimmung einer verantwortlichen Person, die als Fahrzeughalter eingetragen wird, erforderlich. Diese Person hat sich auszuweisen. Von allen Beteiligten der Vereinigung sind Kopien der gültigen Ausweisdokumente vorzulegen.
  • Versicherungsbestätigung von Ihrer Versicherung mit einer siebenstelligen eVB–Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
  • SEPA-Mandat (Einzugsermächtigung) für die Kfz-Steuer
  • gegebenenfalls Zulassungsvollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Betriebserlaubnis oder EG- Übereinstimmungsbescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung sofern es rechtlich erforderlich ist
  • Amtliche Kennzeichen nur bei einem zugelassenem Fahrzeug notwendig

Was muss ich sonst noch wissen?

Kosten:

Es fallen die Kosten des jeweiligen Zulassungsvorganges an. Sie können das E-Kennzeichen bei der Neuzulassung und jeder Umschreibung des Fahrzeugs beantragen.

Wollen Sie Ihr Fahrzeug nachtäglich mit einem E-Kennzeichen versehen, fallen Kosten in Höhe von circa 30 Euro an.

Für die Reservierung und die Wahl eines Wunschkennzeichens fallen zusätzliche Gebühren an.

Rechtsgrundlage:

Steuerrückstände: 

Eine Zulassung kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Rückstände beim zuständigen Hauptzollamt bezahlt wurden.

Sollten noch offene Kostenrechnungen bei der Zulassungsbehörde vorliegen, kann die Zulassung eines Fahrzeugs ebenfalls erst dann vorgenommen werden, wenn die Kostenrechnungen bezahlt wurden. 

grünes Kennzeichen

Grünes Kennzeichen

Grundsätzlich ist für jedes Fahrzeug eine Kfz-Steuer zu entrichten. Dennoch sind Fahrzeuge mit einem bestimmten Einsatzzweck von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie führen ein amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift.

Bei folgenden Fahrzeugen kann eine Steuerbefreiung beantragt werden:

  • Arbeitsmaschinen und Stapler
  • Anhänger-Arbeitsmaschinen
  • Anhänger für Sporgeräte beziehungsweise für den Transport von Tieren zu Sportzwecken
  • Fahrzeuge die ausschließlich im Winterdienst oder zur Straßenreinigung eingesetzt werden
  • Fahrzeuge für Feuerwehr, Luft- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Krankenbeförderung, Behindertentransport
  • Land- und Forstwirtschaft, Milchfahrzeuge 
  • Schaustellergewerbe 

Sie können ein grünes Kennzeichen bereits am Tag der Zulassung beantragen oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Eine Änderung ist jederzeit möglich. Vorab sollten Sie sich jedoch beim Hauptzollamt informieren, ob der Anspruch auf Steuerbefreiung besteht.

Was wird für die Zulassung bei einem grünen Kennzeichen benötigt?

  • ein gültiger Personalausweis oder ein gültiger Reisepass
  • Bei Firmen ist ein Auszug aus dem Handelsregister (bei einer Kommanditgesellschaft gibt es meist zwei Handelsregisterauszüge), Vollmacht (mit Original-Unterschrift) und Ausweiskopie des Geschäftsführers sowie die aktuelle Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Ausweise. Ist nur eine Person erziehungsberechtigt, so ist eine Negativbescheinigung vom Jugendamt notwendig
  • bei Vereinen ist ein Vereinsregisterauszug und der Ausweis des 1. Vorsitzenden vorzulegen
  • bei Vereinigungen (GdbR) ist ein Nachweis über die Vereinigung und die Bestimmung einer verantwortlichen Person, die als Fahrzeughalter eingetragen wird, erforderlich. Diese Person hat sich auszuweisen. Von allen Beteiligten der Vereinigung sind Kopien der gültigen Ausweisdokumente vorzulegen.
  • gegebenenfalls Zulassungsvollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (Prüfbericht im Original)
  • Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung sofern es rechtlich erforderlich ist
  • Amtliche Kennzeichen nur bei einem zugelassenem Fahrzeug notwendig

Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Informationen benötigen, setzen Sie sich mit uns gerne telefonisch oder per Email in Verbindung. Wir beraten Sie gerne.

Was muss ich sonst noch wissen?

Eine internetbasierte Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist zur Zeit noch nicht möglich.

Kosten:

Es fallen die Kosten des jeweiligen Zulassungsvorganges an. Sie können das grüne Kennzeichen bei der Neuzulassung und jeder Umschreibung des Fahrzeugs beantragen.

Wollen Sie Ihr Fahrzeug nachtäglich mit einem grünen-Kennzeichen versehen, fallen Kosten in Höhe von circa 30 Euro an.

Für die Reservierung und die Wahl eines Wunschkennzeichens fallen zusätzliche Gebühren an.

Steuerrückstände: 

Eine Zulassung kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Rückstände beim zuständigen Hauptzollamt bezahlt wurden.

Sollten noch offene Kostenrechnungen bei der Zulassungsbehörde vorliegen, kann die Zulassung eines Fahrzeugs ebenfalls erst dann vorgenommen werden, wenn die Kostenrechnungen bezahlt wurden. 

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