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Lockerungen für Geimpfte und Genesene seit heute in Kraft

06.05.2021
Gesundheit

(Stand 6.5.) 74 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus wurden dem Staatlichen Gesundheitsamt heute gemeldet, wovon 34 auf Bürgerinnen und Bürger mit gemeldetem Wohnsitz in der Stadt Landshut entfallen.

74 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus wurden dem Staatlichen Gesundheitsamt heute gemeldet, wovon 34 auf Bürgerinnen und Bürger mit gemeldetem Wohnsitz in der Stadt Landshut entfallen. Die restlichen Infektionen wurden quer verteilt über den gesamten Landkreis, unter anderem in Altdorf, Bodenkirchen, Ergoldsbach, Geisenhausen, Niederaichbach oder Wörth festgestellt. Somit wurden bislang 11.403 Corona-Fälle in der Region Landshut registriert, wovon 10.276 die häusliche Quarantäne bereits wieder verlassen konnten (+ 71). Aktive Fälle sind Stand heute 854 gemeldet, ein Plus von zwei ggü. dem Vortag. Eine hochbetagte Bürgerin der Region Landshut ist nach stationärer Behandlung Covid-19 erlegen - somit sind bislang 273 Personen in Zusammenhang mit der Pandemie verstorben. Wenig Veränderung in den Covid-Patientenzahlen, die die regionalen Krankenhäuser melden: 38 (und damit zwei mehr als am Vortag) nachweislich mit dem Corona-Virus infizierte Personen werden auf den Normalstationen isoliert, 15 weitere müssen intensivmedizinisch betreut werden (Wert seit gestern unverändert).  

Inzidenzabhängige Lockerungen für beispielsweise Gastronomie, Einzelhandel oder Schule sind angesichts leicht angestiegener 7-Tages-Inzidenzen noch nicht konkret absehbar: So weist das Robert-Koch-Institut für die Stadt Landshut heute einen Wert von 177,1 aus, im Landkreis Landshut liegt die Wocheninzidenz an festgestellten Corona-Neuinfektionen bei 193,3 und somit noch von den maßgeblichen Schwellenwerten entfernt. Auch liegt die Region weiter deutlich über dem Bundes- bzw. Landesdurchschnitt, der jeweils zwischen 120 und 130 liegt (Stand aller Angaben: 6. Mai 2021).

Seit dem heutigen Donnerstag gelten für Geimpfte und Genesene neue Vorgaben in Bezug auf Testpflicht, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Bei Bürgerinnen und Bürgern, deren 2. und somit abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, und all denjenigen, die bereits mit Corona infiziert waren und der positive PCR-Befund mindestens 28 Tage, aber nicht älter als sechs Monate ist, sind von Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Damit entfällt auch die Testpflicht, etwa beim Friseurbesuch für Geimpfte und Genesene künftig. Ausnahme: Die Testpflicht bleibt beim Besuch von Seniorenheimen, Krankenhäusern und anderen medizinischen, stationären Einrichtungen bestehen, auch diese Personen müssen weiterhin einen aktuellen Negativbefund vorlegen.

Als Nachweis für abgeschlossene Impfung oder Infektion gilt entweder der Impfpass oder eine Bescheinigung des Impfzentrums bzw. Arztes, für Genesene der PCR-Befund (ausgedruckt oder digital) bzw. ein Quarantänebescheid des Staatlichen Gesundheitsamtes.

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