Stadt landshut
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Abfallgesetze

Abbruch / Gebäuderückbau / Bodenaushub

Für die Beprobung und Einstufung von Abbruchabfällen wurde vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) die Arbeitshilfe "Kontrollierter Rückbau" herausgegeben und in die Sammlung rechtlicher und fachlicher Materialien aufgenommen.

LfU-Arbeitshilfe "Kontrollierter Rückbau"

Leifaden "Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken"

Leitfaden "Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen"


Die ordnungsgemäße Entsorgung / Verwertung von Baurestmassen ist in folgendem Merkblatt beschrieben:

"Ordnungsgemäße Entsorgung von Baurestmassen bei Abbruch-, Sanierungs- und Umbauarbeiten"

FAQ zum Umgang mit Bodenaushub

Abfallerzeugernummer

Fallen in einem Betrieb oder während einer Abbruchmaßnahme mehr als 2000 kg gefährliche Abfälle im Jahr an, muss der ordnungsgemäße Entsorgungsweg mit einem sogenannten Entsorgungsnachweis vor der Entsorgung abgeklärt werden. Jeder Abfalltransport muss mit einem Begleitschein dokumentiert werden. Für die Formulare benötigt der Abfallerzeuger eine sogenannte Abfallerzeugernummer. Die Abfallerzeugernummer kann

  • per Fax (0871/ 88 17 82),
  • per E-Mail (umweltschutz@landshut.de)
  • schriftlich (Stadt Landshut, Amt für Umwelt-, Klima- und Naturschutz, Fachbereich Umweltschutz, Luitpoldstraße 29a, 84034 Landshut) formlos beantragt werden.

Es muss der Betriebsstandort beziehungsweise die Abbruchbaustelle (Anschrift) und der verantwortliche Abfallerzeuger benannt werden. Abfallerzeuger ist, wer tatsächlich über die Abfallentstehung und die Entsorgung entscheidet, also die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall hat. 

Für den Vollzug der Abfallüberwachung ist in Bayern die zentrale Stelle Abfallüberwachung des Landesamtes für Umwelt zuständig.

Altfahrzeuge / Autowracks

Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrer), Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (mit einem Höchstgewicht bis maximal 3,5 Tonnen), die zugelassenen Kraftfahrzeuganhänger für diese Fahrzeuge sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, die zu Abfall geworden sind, wenn sich der letzte Besitzer seines Fahrzeugs entledigt hat, entledigen will oder entledigen muss. Dazu gehören insbesondere Autowracks."Autowracks"

Da von Altfahrzeugen vor allem durch vorhandene Betriebsstoffe erhebliche Gefahren für die Umwelt ausgehen, dürfen derartige Fahrzeuge keinesfalls auf Privatgrundstücken, in freier Landschaft oder im öffentlichen Verkehrsraum abgelagert werden.

Nach der Altfahrzeug-Verordnung besteht die Pflicht, Altfahrzeuge ausschließlich einer anerkannten Annahmestelle (Autohändler), einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb (Autoverwerter) zur Entsorgung zu überlassen.
Wer Autowracks außerhalb einer zugelassenen Anlage entsorgt, muss mit einer Strafanzeige (Geldstrafe) oder einer Ordnungswidrigkeitsanzeige (Geldbuße) rechnen.

Zuständig für Altfahrzeuge (Autowracks), ist der Fachbereich Umweltschutz des Amts für Umwelt-, Klima- und Naturschutz.

Zuständig für abgemeldete Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ist das Straßenverkehrsamt.  

Nach der Altfahrzeug-Verordnung müssen alle Fahrzeughersteller Fahrzeuge ihrer Marke (egal wie alt) vom Letzthalter kostenlos zurücknehmen und entsorgen. Dieses gilt nur für unzerlegte, nicht ausgeschlachtete Fahrzeuge und entsprechend für Unfallfahrzeuge! Hierzu haben die Fahrzeughersteller flächendeckend anerkannte Rücknahmestellen eingerichtet oder anerkannte Demontagebetriebe bestimmt. Von der Rücknahmepflicht ausgeschlossen sind jedoch zum Beispiel Motorräder oder große Lkw.

Auskünfte über nahegelegene Rücknahmestellen sowie Demontagebetriebe erteilt die „Gemeinsame Stelle für Altfahrzeuge" (GESA), Havelstraße 7, 24539 Neumünster unter der Rufnummer Tel. 04321/ 99 94-0 oder auf der Internetseite der GESA

Wilde Müllablagerung

Sperrgut oder sonstige Abfälle werden leider immer wieder in der freien Natur, an schlecht einsehbaren Plätzen oder neben Wertstoffcontainern abgestellt.
Diese wilde Müllablagerung ist auch nicht gerechtfertigt, wenn die Sammelbehälter einmal voll sind.
Ein solches Handeln wird als Ordnungswidrigkeit oder in schweren Fällen als Straftat geahndet. Dabei kann es schnell zu Geldbußen in Höhe von mehreren Hundert Euro kommen. Bürger, die eine illegale Beseitigung von Abfällen beobachten, sollten sich nicht scheuen, dies dem zuständigen Mitarbeiter bei den Bauamtlichen Betrieben, Sachgebiet kommunale Abfallwirtschaft zu melden. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist für jeden Bürger unproblematisch und ohne nennenswerten Aufwand im Regelfall kostenlos möglich.

Wilde Müllablagerung
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