Hornissenschutz
Hornissen-Flyer: Keine Angst vor Hornissen
Amphibienschutz
Durch die Zunahme des Verkehrs und die immer größer werdende Infrastruktur werden immer mehr Amphibien getötet. Sie werden überfahren oder sterben durch die Druckluft von vorbeifahrenden Autos über 30km/h. Neben dem direkten Tod, wirken die Straßen auch als Hindernisse. Die Entwässerungsanlagen stellen tödliche Fallen dar. Deshalb ist der Schutz von wandernden Amphibien sehr wichtig.
Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten den Amphibien bei ihrer Wanderung das Überleben zu sichern:
- Straßen, die kaum mehr benutzt werden, können zurückgebaut werden.
- Straßen können zur Zeit der Wanderung in den Abend- und Nachtstunden gesperrt werden.
- Parallele und tunneldurchlässige Schutzanlagen können errichtet werden.
- Krötenzäune entlang der Straßen können aufgebaut werden.
- Autofahrer sollen die aufgestellten Warnschilder beachten und das Tempo anpassen. Besser wäre es die betroffenen Straßen erst gar nicht zu befahren.
- Wenn sie einen Straßenabschnitt entdecken, an dem noch keine Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden, melden sie diesen.
- Es werden immer Helfer für das Überprüfen der Fangzäune gesucht.
Die Stadt Landshut hat im Osten an der Kreisstraße LA 14 zwei Durchgänge für Amphibien geschaffen. Dies ist ein Anfang reicht aber immer noch nicht. Deshalb wird zwischen der Zufahrt zum Naturschutzgebiet und dem Eisgrubweg noch zusätzlich zur Amphibienwanderung ein Zaun aufgestellt.
Title-Tag
Fledermausschutz
Das Braune Langohr (Foto: Dr. Zahn)
14 der 24 in Bayern vorkommenden Fledermausarten, sind auf der Roten Liste zu finden. Dort ist eine Art als ausgestorben vermerkt und die anderen Arten sind vom Aussterben bedroht, stark gefährdet oder gefährdet. Wegen dieser traurigen Entwicklung und der strengen Unterschutzstellung aller Fledermäuse durch das Bundesnaturschutzgesetz, wird auch in Landshut der Fledermausschutz groß geschrieben.
Nicht nur die Fledermaus als Lebewesen selbst muss hierbei geschützt werden, sondern auch ihre Winter- und Sommerquartiere, sowie die Jagdlebensräume und Wochenstubenquartiere. Sie darf nicht gestört, gefangen oder getötet werden. Daher bedürfen unvermeidbare Eingriffe oder Veränderungen einer Genehmigung. Bei Renovierungen von Gebäuden, in denen Fledermäuse vorkommen, muss das Quartier erhalten bleiben und Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde gehalten werden.
Wenn ich Feldermäuse zu Hause habe
- Falls sich Fledermäuse in ihr Haus „verirren“, öffnet man am besten einfach das Fenster, so dass die „Eindringlinge“ am nächsten Abend wieder von selbst herausfliegen können. Falls sich der „Einbruch“ wiederholt, kann es ratsam sein ein Fliegengaze vor den Fenstern anzubringen.
- Wenn Sie eine hilflose Fledermaus vorfinden, sollten sie diese sobald wie möglich am nächsten Abend in die Freiheit entlassen. Geschwächten Tieren kann man mit einer Pipette oder einem Teelöffel etwas zu trinken geben, indem man die Schnauze etwas befeuchtet. Falls die Tiere durstig sind, lecken diese das Wasser dann von selbst auf. Jungtiere sollte man in einer flachen, offenen Schachtel abends auf die Fensterbank stellen, damit die Mutter diese findet. Kleine Löcher im Flügel verheilen schnell, wobei einer stark verletzten Fledermaus auch der Tierarzt kaum mehr helfen kann. Eine tote oder flugunfähige Fledermaus, sollte sofort bei der Koordinationsstelle oder der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden.
- Falls Sie eine Kolonie in ihrem Dachstuhl oder der Hausfassade entdecken, lassen Sie diese ungestört und holen sich bei einem Fachmann Rat. Weibchen mit Jungen sind sehr empfindlich. Bei Störungen besteht die Gefahr, dass das Weibchen ihre Jungen verliert oder sie diese verlässt. Gemeinsam mit dem Fachmann kann eine Lösung zum Überleben der Fledermäuse gefunden werden.
Wenn ich Fledermäusen helfen möchte
- Informieren Sie sich über die Fledermäuse und erzählen sie den Bürgern über ihre Nützlichkeit, Harmlosigkeit und Schutzbedürftigkeit.
- Eine naturnahe Gartengestaltung und verantwortliches Konsumverhalten unterstützen den ökologischen Landbau. Wenn keine Isektizide angewendet werden, überleben auch die Insekten, die die Nahrung für die Fledermäuse bieten.
- Aktivitäten in Höhlen, wie Klettern oder Forschen, sollten auf das Sommerhalbjahr beschränkt werden. Dabei ist nur elektrisches Licht zu verwenden.
- Der Bau oder Kauf von Fledermauskästen erfreut sich auch von Beliebtheit.
Koordinationsstelle
Koordinationsstelle für Fledermausschutz Südbayern
Dr. Andreas Zahn
Hermann-Löns-Straße 4
84478 Waldkraiburg
(08638) 86117
andreas.zahn@iiv.de
Fledermausberatung Stadt Landshut
Irene Wagensonner
Fledermausberatung Stadt und Landkreis Landshut
Punzenhoferstraße 3
84095 Furth
08708/928158
info@sonnenwagen.com
http://www.sonnenwagen.com/
Christian Winkler
Fledermausberatung Stadt und Landkreis Landshut
Konradweg 20
84034 Landshut
Informationen zum Fledermausschutz
Taubenfütterungsverbot
Taubenfütterungsverbot
In der Verordnung der Stadt Landshut über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Sicherheitsverordnung - SiVO) vom 01. Februar 2018 steht im Abschnitt IV - Sicherheit und Ordnung das Fütterungsverbot von verwilderten Tauben und wildlebender Tiere.
§11 SiVO
Fütterung verwilderter Tauben und anderer wildlebender Tiere
(1) Es ist im gesamten Stadtgebiet Landshut verboten, verwilderte Tauben zu füttern.
Verwilderte Tauben sind Haustauben, die nicht oder nicht mehr von Menschen gehalten werden bzw. welche die Gewohnheit abgelegt haben, in den Taubenschlag zurückzukehren.
Füttern ist jedes Ausbringen von Nahrungs- oder Futtermitteln, die von verwilderten Tauben aufgenommen werden können.
(2) Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter haben Maßnahmen der Stadt oder deren Beauftragter zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben und zur Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden.
(3) Zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit und aus Gründen des Gewässerschutzes ist das Füttern anderer wildlebender Tiere an Gewässern nur so weit zulässig, als dadurch nicht Ungeziefer oder Ratten angelockt werden und keine übermäßigen Verunreinigungen verursacht werden.
Schwäne und Tauben bei Futteraufnahme
Taubenabwehr - tierfreundlich und effektiv
Taubenfuttersuche
Vögel auf dem Grundstück sind in der Regel ein Grund zur Freude: Es macht Spaß, sie bei der Futtersuche zu beobachten und ihr Federkleid zu bewundern. Einige Vogelarten sind jedoch weniger beliebt. Dazu zählen beispielsweise Stadttauben. Hier erfahren Sie, woran das liegt und wie Sie Tauben vertreiben können.
Die Stadttaube – ein verschmähtes Haustier
Viele Menschen halten Stadttauben für Wildvögel. Dies ist jedoch nicht richtig. Tatsächlich handelt es sich um verwilderte Haustiere. In unseren Städten leben Tauben, weil sie über Jahrhunderte hinweg domestiziert wurden. Erfüllten die Tiere die Ansprüche ihrer Züchter nicht, wurden sie oftmals ausgesetzt und schlossen sich in den Städten zusammen. Einige Tiere stammen auch aus verlassenen Taubenschlägen oder verirrten sich. Ursprünglich stammt die Straßentaube von der Felsentaube ab, die – wie der Name sagt – an Felsen nistet. Die Gebäude in unseren Städten erfüllen denselben Zweck, daher suchen sich Tauben gerne Dächer oder Balkone als Nistplätze aus.
Dies sorgt oft für Probleme: Stadttauben verschmutzen die Gebäude und Plätze meist mit Kot. Hinzu kommt, dass sie sich stark vermehren und immer wieder am selben Ort nisten. Diese Eigenschaften wurden durch die Taubenzucht über Jahrhunderte hinweg verstärkt. Schließlich nutzte der Mensch den Taubenkot als Dünger, die Eier und die Tiere als Nahrung sowie ihre Ortstreue, um die Vögel als Brieftauben einzusetzen. Heute stören uns diese Eigenschaften.
So lassen sich Tauben vertreiben
Grundsätzlich ist es verboten, Tiere zu töten oder zu verletzen. Dies gilt auch für Stadttauben. Hier erfahren Sie, wie Sie die Vögel auf tierfreundliche Weise von Ihrem Grundstück vertreiben können.
Tauben mit optischen Reizen vertreiben
Visuelle Reize irritieren und blenden Stadttauben, daher sind Fähnchen, Windräder, Windspiele und glänzende Glaskugeln ideal, um Tauben abzuschrecken und zu vertreiben. Darüber hinaus helfen auch Raubvogel-Attrappen in Form von Raben oder Greifvögeln. Da Tauben intelligent sind und sich schnell an die Attrappen gewöhnen, sollten Sie die Attrappe immer wieder versetzen oder eine Raubvogel-Attrappe wählen, die sich im Wind bewegt.
Vogelabwehr mit akustischen Maßnahmen
Eine sinnvolle Ergänzung zu den optischen Reizen sind akustische Maßnahmen der Taubenabwehr. Im Handel gibt es zahlreiche CDs mit Raubvolgelschreien und Hundegebell zu kaufen. Wenn Sie diese abspielen, werden sich die Tauben bestimmt zurückziehen. Wichtig ist, dass die Geräusche nicht regelmäßig, sondern plötzlich auftreten. Allerdings sollten Sie das Vorgehen mit Ihren Nachbarn abklären, damit kein Streit wegen des Lärms entsteht.
Vogelnetze spannen
Falls sich Tauben gerne auf Ihrem Balkon aufhalten, können Sie diesen mit einem Vogelnetz effektiv schützen. Für das Spannen eines Taubennetzes sollten Sie einen Profi beauftragen, damit sich keine Vögel daran verletzen oder darin verheddern können. Zudem sollten Sie darauf achten, dass das Netz intakt bleibt. Ein großes Problem sind beispielsweise Lücken im Taubennetz: Tauben und andere Tiere können sich darin verfangen oder sie gelangen durch die Lücke auf den Balkon und finden nicht mehr heraus. Schon häufig sind Tauben sowie besonders geschützte Tierarten auf diese Weise verdurstet oder verhungert.
Balkon reinigen und Taubenkot entsorgen
Sind die Tauben verschwunden, bleibt meist eines zurück: der Taubendreck. Da im Taubenkot Bakterien und Pilze lauern können, sollten Sie bei der Reinigung Handschuhe und Mundschutz tragen. Wie Sie bei der Balkonreinigung richtig vorgehen, lesen Sie bei ©Immowelt.
Tierkörperbeseitigung
Die Stadt Landshut unterhält eine Tierkörper-Annahmestelle, wo Bürger aus Stadt und Landkreis Landshut tote Tiere anliefern können.
Adresse:
Wertstoff -und Entsorgungszentrum der Stadt Landshut
Äußere Parkstraße 1 (Zufahrt über Thüringer Straße), 84032 Altdorf
Telefon.: 0871/88-1576 oder 0871/88-1568
Fax-Nr.: 0871/788-1578
E-Mail: wez@landshut.de
Anlieferungszeiten:
Dienstag: |
09:00 bis 12:00 Uhr |
13:00 bis 17:45 Uhr |
Mittwoch: |
09:00 bis 12:00 Uhr |
13:00 bis 17:45 Uhr |
Donnerstag: |
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13:00 bis 17:45 Uhr |
Freitag: |
09:00 bis 12:00 Uhr |
13:00 bis 17:45 Uhr |
Samstag: |
08:30 bis 13:30 Uhr |
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Infos:
Tiergesundheit
Tierseuchenbekämpfung
Zur Vorbeuge, Erkennung und Tilgung von Tierseuchen ist die Tierseuchenbekämpfung erforderlich. Sie dient dem gesundheitlichen Schutz der Tierbestände und auch des Menschen vor übertragbaren Krankheiten, sogenannten Zoonosen. Rund 30 Tierseuchen in Deutschland sind meldepflichtig. Deshalb gelten für private und gewerbliche Tierhalter, Tierzüchter und Betriebe mit Tierbeständen bestimmte Vorschriften um die Bekämpfung der Tierseuchen zu fördern. Als Vorbeugung gegen Tierseuchen, ist es für private und gewerbliche Tierhalter, Tierzüchter und Betriebe mit Tierbeständen ratsam, die Tiere regelmäßig untersuchen zu lassen.
Falls ein Verdacht besteht, muss sofort das Veterinäramt verständigt werden!
Kontakt Veterinäramt Landshut:
Tel. 0871/408-40 00
Infos zur Afrikanischen Schweinepest
Nach wie vor besteht ein hohes Risiko die Afrikanische Schweinepest (ASP) aus den betroffenenen Ländern nach Deutschland einzuschleppen.
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat folgende Informationen für Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt:
- Merkblatt für Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanischen Schweinepest
- Checkliste zur Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat hierzu eine Broschüre zu Jagdreisen in Risikogebieten sowie Informationen für die Landwirtschaft veröffentlicht.
Infos zur Blauzungenkrankheit
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Infos zur Newcastle Krankheit
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Infos zum Fuchsbandwurm
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Tierarzneimittel
Durch Kontrollen der tierärztlichen Hausapotheken und der Tierheilpraktiker im Stadtgebiet wird der Verkehr von Tierarzneimitteln überwacht.
Ebenfalls wird die Anwendung von Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren durch Kontrollen überwacht.
Weitere Informationen zum Thema Tiergesundheit finden Sie auf diesen Seiten:
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Ordnungsamt / Tierschutz
Marvin Krieger
Luitpoldstr. 29 a, Zimmer 319
84034 Landshut
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Ordnungsamt / Tierschutz / Versammlung / Unterbringung
Jennifer Schneider
Luitpoldstr. 29 a, Zimmer 318
84034 Landshut
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Tierschutz

Der Tierschutz stellt eine Staatszielbestimmung im Art. 20 a des Grundgesetzes dar. Der Tierschutz ist damit ein erklärtes Ziel, welches der Staat zu erreichen versucht. In § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes besagt: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“. Daher ist es im Bereich des Tierschutzes ein Hauptziel, das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen.
Sowohl private wie auch gewerbliche Tierhaltungen aller Art unterliegen grundsätzlich dem Tierschutzgesetz.
Private Tierhaltung
Eine Kontrolle von privaten Tierhaltungen erfolgt nur bei Hinweisen auf Verstöße gegen das Tierschutzrecht. Sollten Sie den Verdacht auf einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht melden wollen, können Sie dies zum Beispiel per E-Mail oder telefonisch erledigen.
Bei Gefahr in Verzug oder außerhalb der üblichen Amtszeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei.
Gewerbliche Tierhaltung
Gewerbliche Tierhaltungen (zum Beispiel Tierzuchten, Zoohandlungen, Zirkusse, Reitbetriebe) aber auch Versuchstiereinrichtungen, Tierheime, Tiergärten, Tierbörsen etc. bedürfen nach §11 des Tierschutzgesetzes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die verantwortliche Person benötigt hierzu die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Im Bedarfsfall kann beim Veterinäramt eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt werden.
Auch nach Erteilung der Erlaubnis werden die Betriebe regelmäßig durch das Veterinäramt kontrolliert.
Gewerbliche Tiertransporte
Gewerbliche Tiertransporte werden unter anderem durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport geregelt. Transportunternehmer müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein und Fahrer und Betreuer bedürfen eines Befähigungsnachweises.
Weitere Informationen zum Thema Tierschutz finden Sie auf diesen Seiten:
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- Bayerisches Staatsminiterium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Tierschutzgesetz - TierSchG
- Tierschutzrecht; Beantragung eines Sachkundenachweises oder eines Befähigungsnachweises - BayernPortal
- Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV
- Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU
- Regelungen zur Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen in der EU
- Information zur Hobby-Hühnerhaltung - Broschüre
- Tierschutzwidrige Haltungsbedingungen; Anzeige - BayernPortal
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Ordnungsamt / Tierschutz
Marvin Krieger
Luitpoldstr. 29 a, Zimmer 319
84034 Landshut
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Ordnungsamt / Tierschutz / Versammlung / Unterbringung
Jennifer Schneider
Luitpoldstr. 29 a, Zimmer 318
84034 Landshut
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Turmfalke
Aussehen/Beschreibung
Das auffälligste Unterscheidungsmerkmal zwischen männlichen und weiblichen Turmfalken ist die Kopffärbung. Bei Männchen ist der Kopf grau, während Weibchen einheitlich rotbraun gefärbt sind.
- Lebenserwartung: bis 14 bis 16 Jahre
- Flügelspannweite: 72 bis 79 cm
- Größe: Männchen: ca. 34 cm, Weibchen: ca. 36 cm
- Gewicht: Männchen: ca. 136 bis 252 g, Weibchen: ca.154 bis 314 g
Lebensweise
Brutplätze
Er brütet an Felswänden und an Gebäuden. Als typischer Falke baut er den Horst nicht selbst. Der Turmfalke brütet in verlassenen Nestern von Elstern oder Krähen.
Paarungszeit
März bis April
Brut
Er brütet fünf bis sechs gelblich rostfarbene Eier.
Brutzeit
Er brütet im April/Mai. Sie werden vom Weibchen 30 bis 38 Tage gebrütet. Nachdem die Jungen geschlüpft sind, werden sie gut vier Wochen lang gefüttert. Nachdem sie das Nest verlassen haben, werden sie noch weitere vier Wochen von den Eltern begleitet und gefüttert. Danach verlassen sie ihren Geburtsort und suchen sich ein eigenes Revier. Danach löst sich die Familie auf.
Ausbreitung
Europa, Asien, Afrika
Nahrung
Turmfalken ernähren sich vorwiegend von Feldmäusen und anderen Wühlmäusen. Vor allem in Zeiten, in denen Mäuse rar sind, erbeuten Turmfalken im schnellen Sturz oder Verfolgungsflug auch kleinere Vögel. Darüber hinaus stehen Eidechsen und Insekten, vor allem Käfer und Heuschrecken, und gelegentlich Regenwürmer auf der Speisekarte. Die Zusammensetzung ihrer Nahrung lässt sich von Experten gut untersuchen, da Turmfalken, wie alle anderen Greifvögel, unverdauliche Reste der Beute im Magen zu Gewöllen zusammenpressen und dann ausspeien.
Standvogel
Die Turmfalken bei uns in Mitteleuropa sind überwiegend Standvögel. Sie bleiben ganzjährig in einem Gebiet, das recht groß sein kann. Manche Vögel ziehen allerdings am Ende des Sommers in den wärmeren Süden, zum Teil bis nach Nordafrika.
Feinde
Luchse, Wölfe, Füchse, Waschbären, Marder, größere Greifvögel, Adler, Habichte, Uhus, Raben, Mensch
Wanderfalke
Größter Falke in Deutschland besiedelt den höchsten Backsteinturm der Welt
Aussehen/Beschreibung
- Flügelspannweite: 90-115 cm
- Größe: Männchen ca. 38 cm, Weibchen ca. 50 cm
- Gewicht: Männchen ca. 600 - 750 g, Weibchen ca. 900 - 1200 g
- Aussehen: Schiefergrauer Rücken, schwarz-grauer Nacken und Kopf, gelbe Lid Ringe, schwarzer Backenstreif, helle Kehle, heller Bauch mit Querbändern
Nahrung: kleinere Vögel, vor allem Tauben, Stare, Drosseln - Lebenserwartung: ca. 15 - 20 Jahre
- Geschwindigkeit: Normalflug 50 bis 60 km/h, Sturzflug bis zu 300 km/h
Lebensweise
Brutplätze:
Felswände, Steinbrüche, hohe Gebäude, Klippen, Nester werden von anderen Vögeln übernommen, selten Baum- und Bodenbrüter
Brut:
Meist drei bis vier Eier, ca. 30 Tage Brutzeit, Versorgung mit Nahrung ca. fünf bis sechs Wochen, Ausflug Mai bis Juni, Bettelflug ca. sechs bis zehn Woche, zwei bis fünf Eier
Brutzeit:
März bis April ca. 30 bis 34 Tage
Ausbreitung:
Weltweit außer Polarregionen, Tropen und Wüsten, in Deutschland hauptsächlich in den bayerischen Mittelgebirgen und im Alpenraum.
Der Wanderfalke brütet seit 2007 am Martinsturm.
Ausfliegen
Die Jungen fliegen nach etwa sechs Wochen aus, wobei die Terzel unter den Jungvögeln oft früher ausfliegen als die jungen Weibchen. Die Jungfalken werden nach dem Ausfliegen noch etwa vier Wochen von den Eltern gefüttert. Die sogenannte Bettelflugperiode dauert insgesamt bis zu sieben Wochen. Dabei wird der Beutefang trainiert. Dazu lassen die Eltern Beutestücke aus großer Höhe fallen, auf die sich die Jungen stürzen und die sie greifen sollen. Es kostet viele Versuche, bis die Jungen erfolgreich jagen können. Danach müssen die jungen Falken sich ein eigenes Revier suchen. Die Jungfalken leben gefährlich: Im ersten Lebensjahr beträgt die Überlebensrate lediglich etwa 40 Prozent. Das Höchstalter der Wanderfalken beträgt in freier Natur aber immerhin fast 18 Jahre (dies wurde bei einem beringten Falken festgestellt).
Die ersten Ausflüge sind für die jungen Wanderfalken immer ein Abenteuer. Ihre Flugfähigkeiten reichen meistens zunächst nur zum Segeln; den kraftvollen Flug, das Starten und das Landen müssen sie noch üben. Sind sie auf dem Boden gelandet, schaffen sie es nicht, wieder aufzufliegen.
Dann müssen die Mitarbeiter der Unteren Naturschützbehörde die Tiere wieder in ihren Horst bringen.
Exotischer Artenschutz
Weltweit wird mit geschützten Arten oder Bestandteilen dieser, wie Elfenbein, gehandelt. Um diesem Treiben entgegenzuwirken, schlossen sich um die 183 Staaten (Stand Oktober 2019) zusammen und sind dem Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) beigetreten, damit auch auf internationaler Ebene der Handel und der Besitz bedrohter Arten kontrolliert wird.
Besonders geschützte Tiere darf man nicht besitzen, vermarkten oder stören. All das ist durch den §39 im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Doch gibt es viele Menschen die dieses Gesetz nicht befolgen und Tiere unrechtmäßig fangen, mit ihnen handeln, verletzen oder gar töten. Das Zugriffs- und Störverbot soll den Tieren ihren Lebensraum sichern und diese vor dem Aussterben bewahren. Ausnahmen dieser Verordnung, kann die Naturschutzbehörde bestimmen.
Durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz wird das WA national ergänzt. Die Vögel werden durch die Europäische Vogelschutzrichtlinie geschützt und die Europäische Flora-Fauna-Habitat Richtlinie stellt weitere Bestimmungen für den Artenschutz dar.
Besonders im Urlaub ist beim Kauf von Tieren Vorsicht geboten, da dort viele Tiere einfach der freien Wildbahn entnommen werden und der Kauf den Verkäufer nur ermutigt sich weiter aus der freien Natur „zu bedienen“. Auch ist es verboten Bestandteile wie zum Beispiel Federn, Felle oder Panzer einzuführen oder mit ihnen zu handeln.
Die Haltung einiger besonders geschützter Tiere muss bei der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach dem Erhalt gemeldet werden, das heißt spätestens drei Tage nach dem Erwerb oder der Geburt. Die Meldung ist nicht kostenpflichtig. Auch ist der Verlust oder die Weitergabe eines Tieres anzugeben. Bei der Übergabe ist der neue Halter ebenfalls verpflichtet das Tier bei der zuständigen Behörde zu melden. Wenn die Haltung einer meldepflichtigen Art nicht angegeben wird, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bestraft werden.
Wer mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen gewerbsmäßig handelt (Zoohandlung, Züchter aber auch Schmuckhändler und Präparatoren...) muss der Unteren Naturschutzbehörde eine Buchführung mit täglichen Eintragungen vorweisen können.
Bei rund 60 Prozent der Reptilien und 95 Prozent der geschützten Vogelarten besteht eine Kennzeichnungspflicht. Bei Vögeln erfolgt dies mit einem Ring oder Transponder, bei Reptilien mit einem Transponder oder einer Fotodokumentation.
Arten die in den Anhängen A und B der EU-Verordnung aufgelistet sind, dürfen nur mit einer Einfuhr- beziehungsweise Ausfuhrgenehmigung importiert oder exportiert werden.
Artenschutz im Urlaub
Besonders im Urlaub ist beim Kauf von Tieren Vorsicht geboten, da dort viele Tiere einfach der freien Wildbahn entnommen werden und der Kauf den Verkäufer nur ermutigt sich weiter aus der freien Natur „zu bedienen“. Auch ist es verboten Bestandteile wie zum Beispiel Federn, Felle oder Panzer einzuführen oder mit ihnen zu handeln.
Das internationalen Abkommen CITES ist ein Abkommen zum internationalen Handel mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten. Tier- oder Pflanzenarten, welche unter das Abkommen CITES fallen, dürfen nicht oder nur mit einem Nachweis über eine rechtmäßige Einfuhr und Erwerb gehandelt werden. Ohne einen solchen Nachweis, kann auch gegen den Käufer ein Bußgeld erhoben werden, für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat.
Bei der Generalzolldirektion kann man erfahren, aus welchen Ländern man bestimmte Tier- oder Pflanzenarten und nicht mit nach Hause bringen sollte.
Internethandel
Eine Plattform für den illegalen Handel mit CITES- geschützten Tieren und Pflanzen und deren Produkten stellt das Internet dar. Hierbei ist es wichtig, dass CITES-geschütze Tiere, Pflanzen und deren Produkte nur mit einer CITES-Genehmigung verkauft und gekauft werden.
Nachweispflicht
Nach § 44 Abs. 2 BNatSchG gilt für Tiere und Pflanzen besonders geschützter Arten ein allgemeines Besitzverbot. Die Nachweispflicht nach § 46 Abs. 1 BNatSchG soll dieses allgemeine geltende Besitzverbot durchzusetzen, indem die Person, welche eine besonders geschützte Art besitzt, einen Nachweis erbringen muss, dass Sie sich zurecht auf eine Ausnahme vom Besitzverbot berufen kann. Ist die Person auf Verlangen der Behörde dazu nicht in der Lage, kann die Behörde die Tiere oder Pflanzen in Verwahrung nehmen, beschlagnahmen oder einziehen.
Buchführungspflicht
Wer gewerbsmäßig Tieren oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, diese be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, ist gemäß § 6 BArtSchV verpflichtet, ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen. Dadurch soll der Handelsweg nachvollziehbar festgehalten werden, in Anlage 4 BArtSchV sind die Mindestanforderungen eines solchen Buches aufgeführt.
Wer seiner Verpflichtung zur Buchführung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder das Buch auf Verlangen der Behörde nicht zur Prüfung aushändigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (vgl. § 69 Abs. 3 Nummer 27 Buchstabe c BNatSchG i.V.m § 16 Abs. 2 Nr. 2, 3 BArtSchV).
Kennzeichnungspflicht
Zur eindeutigen Bestimmung der Identität und Herkunft bestimmter geschützter Tiere, sowie zur Bestimmung der Einhaltung der Einfuhr-, Besitz- und Vermarktungsverbote, sind bestimmte Säugetiere, Vögel und Reptilien (vgl. Anlage 6 BArtSchV) mit einer Kennzeichnung zu versehen.
Wer Kennzeichnungspflichten nicht erfüllt oder eine vorhandene Kennzeichnung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde verändert oder entfernt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (vgl. § 69 Abs. 3 Nummer 27 Buchstabe c BNatSchG i.V.m § 16 Abs. 2 Nr. 11 BArtSchV).
Weitere Informationen zum Thema exotischer Artenschutz finden Sie auf diesen Seiten:
- Zoll online - Allgemeine Informationen - Artenschutz
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV)
- Bundesamt für Naturschutz - Besonderer Artenschutz bei Eingriffen
- Bundesamt für Naturschutz - Arten- und Produktinfos
- Bundesamt für Naturschutz - Strikte EU-Regelungen für den Elfenbeinhandel
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz - CITES
- Bundesamt für Naturschutz - Cites - online
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Ordnungsamt / Tierschutz
Marvin Krieger
Luitpoldstr. 29 a, Zimmer 319
84034 Landshut
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Ordnungsamt / Tierschutz / Versammlung / Unterbringung
Jennifer Schneider
Luitpoldstr. 29 a, Zimmer 318
84034 Landshut
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Artenschutz - an Gebäuden
Artenschutz ist verpflichtend
Artenschutz an Gebäuden – heute wichtiger denn je
Artenschutz an Gebäuden verpflichtet, die Brutplätze von Gebäudebrütern zu erhalten und schützen. Seit Jahrhunderten haben Schwalben, Mauersegler und Spatzen ihre Brutplätze unter den Dächern von Gebäuden. Als Gebäudebrüter haben sie sich an den Lebensraum Stadt hervorragend angepasst. Nischen, Spalten und Hohlräume unter Hausdächern werden von ihnen als Brutplätze genutzt. Doch jetzt brauchen sie mehr denn je den Schutz von uns Menschen zum Überleben. Ihre Bestände gehen bayernweit deutlich zurück. Trotz gesetzlichem Verbot werden immer wieder Nester beseitigt und Brutplätze verschlossen. Bei Sanierung, Umbau oder dem Abbruch von Gebäuden verlieren die Vögel nicht nur ihre Quartiere, oft kommen dabei ihre Jungvögel zu Tode. Im Zuge der modernen Stadtentwicklung gibt es an Neubauten in der Regel keine Brutmöglichkeiten mehr.
Artenschutz an Gebäuden ist verpflichtend - was ist zu beachten
Artenschutz an Gebäuden betrifft alle Hauseigentümer. Brutplätze von Gebäudebrütern sind gesetzlich geschützt und müssen bei Renovierungen und Sanierungen erhalten werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG).
Frühzeitige Planung ist wichtig, denn es ist die Brutzeit der Vögel zu beachten: Bau- und Sanierungsarbeiten im Bereich der Niststätten, dürfen nur während der Abwesenheit der Tiere durchgeführt werden. Ausnahmefälle sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Vorhandene Brutplätze sind zu erhalten, bei einem Bauvorhaben dürfen bestehende Niststätten und Nester geschützter Arten nicht zerstört werden. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist eine Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde und die Schaffung von Ersatznistgelegenheiten im Verhältnis 3:1 notwendig.
Übersicht Brutzeiträume:
http://www.artenschutz-am-haus.de/files/infozettel_bauzeitraeume.pdf