Stadt landshut
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Lichtverschmutzung

Glühbirne

Quelle: https://pixabay.com/de/illustrations/gl%c3%bchbirne-denken-idee-l%c3%b6sung-2010022/

Unbestritten ist Kunstlicht eine nicht mehr wegzudenkende Errungenschaft der modernen Gesellschaft. Aktuelle Forschungsergebnisse rücken den nächtlichen Einsatz künstlichen Lichts jedoch als eine der Hauptursachen für den dramatischen Verlust der nacht- und dämmerungsaktiven Lebewesen in den Fokus und die Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes sieht explizit den Schutz von Tieren und Pflanzen vor Kunstlicht vor.

Basierend auf dem Volksbegehren zum Artenschutz und des Begleitgesetzes gelten auch in Bayern seit 1.8.2019 neue Regelungen im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) und Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG).

In Artikel 9 „Vermeidbare Lichtimmissionen“ des BayImSchG ist aufgeführt, dass Fassaden von öffentlichen Gebäuden von 23 Uhr bis zur Morgendämmerung nicht mehr beleuchtet werden dürfen. Ebenso sind beleuchtete und lichtemittierende Werbeanlagen im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuches nicht mehr zulässig.

In Artikel 11 a „Himmelstrahler und Beleuchtungsanlagen“ des BayNatSchG geht es hauptsächlich um das Verbot von Himmelstrahlern und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung. So dürfen nun beispielsweise Lichtstrahler, wie sie an Discotheken oder vorweihnachtlichen Events gerne eingesetzt werden, nicht mehr direkt nach oben in den Himmel strahlen.

Ebenso hat dieses Gesetz im Allgemeinen die Priorität, Eingriffe in die Insektenfauna durch Beleuchtungsanlagen zu vermeiden und Ziele des Artenschutzes zu berücksichtigen.

Bei der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Flora und Fauna spielt neben der Beleuchtungsdauer auch die Beleuchtungsfarbe eine entscheidende Rolle. Zwar betreffen die gesetzlichen Regelungen im Regelfall nicht die Privathaushalte, dennoch ist es ratsam, sich auch im privaten Bereich Gedanken über Umfang und Notwendigkeit von Weihnachtsbeleuchtung und Beleuchtung im Allgemeinen zu machen.

Über den Artenschutz hinaus hat die sogenannte Lichtverschmutzung auch nachgewiesener Maßen negative Auswirkungen wie beispielsweise eine Beeinträchtigung der Schlafqualität und andere Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Auch im Hinblick auf den Klimaschutz spielen Beleuchtungsintensität und Dauer eine wesentliche Rolle. Hier ist es leicht Energie zu sparen und damit selbst einen Beitrag zu leisten wenn einfache Regeln beachtet werden.

Vielen ist das Thema Lichtverschmutzung als weitreichendes öffentliches Umweltproblem neu und vor dem Hintergrund der vielen Angebote von künstlichem Licht besteht die Gefahr von falscher Anwendung. Zudem ist künstliches Licht im Außenbereich sich teils widersprechenden Interessen und Ansprüchen ausgesetzt wie funktionalen, gestalterischen, psychologischen und ökologischen.

Die Stadt Landshut möchte Ihre Bürgerinnen und Bürger daher informieren, da Maßnahmen zur Reduktion von Lichtimmissionen evtl. als Einschränkung missverstanden werden könnten.

Es soll daher darüber aufgeklärt werden, dass ein reduzierter Einsatz von Kunstlicht viele Vorteile bringt:

  • Vorteile für Gesundheit und Lebensqualität: Natürliche Dunkelheit ermöglicht eine höhere Schlafqualität und der Erhalt eines sternreichen Nachthimmels ist eines der faszinierendsten Naturerlebnisse.
  • Ökologische Vorteile: Weniger Kunstlicht beeinträchtigt im geringeren Maße die Ruhephasen der tagaktiven Tiere und die Aktivitätszeiten der nachtaktiven Arten – in Gärten wie im Naturraum.
  • Ökonomische Vorteile: Weniger Energieverbrauch durch geringere Stromkosten, weniger Ressourcen-verbrauch.
  • Gestalterische Vorteile: Ein gut geplanter Einsatz von Kunstlicht ermöglicht eine blendfreie, indirekte Beleuchtung und nimmt Rücksicht auf Nachbarschaft und Orts- und Landschaftsbild.
  • Der Aspekt Sicherheit: Vermeintlich bietet Licht Sicherheit; zahlreiche Studien und Statistiken können einen Zusammenhang jedoch nicht untermauern.

In der Umsetzung sollte daher auf die folgenden Punkte geachtet werden:

  • Verwendung abgeschirmter Leuchten, deren Leuchtkegel in Richtung Boden ausgerichtet ist
  • Beleuchtungsstärken von maximal 5 Lux für Weg- und Zugangsbeleuchtung, von maximal 10 Lux für Hof- und Parkplatzbeleuchtung;
  • niedrige Lichtpunkthöhen;
  • Leuchtmittel mit geringem Anteil an UV- und Blaulicht wie bernsteinfarbene bis warmweiße LED, (Orientierung: Farbtemperatur 1700 bis 2400 Kelvin, maximal 3000 Kelvin
  • Einsatz von Zeitschaltuhren
  • Vermeidung von Szeneriebeleuchtung, wie etwa Strahlern, die Fassaden oder Bäume beleuchten

  • Amtsleitung

    Benedikt Haseneder

    Luitpoldstraße 29a

    84034 Landshut

    Tel.: 0871 - 88 1600

    Fax: 0871 - 88 17 82

    Mail: benedikt.haseneder@landshut.de

    • Öffnungszeiten
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