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Luftreinhaltung

Luftreinhaltung

Luftmessstation des Landesamtes für Umweltschutz in der Podewillstraße
Luftmessstation des Landesamtes für Umweltschutz in der Podewillstraße

Eine saubere und gesunde Luft kann durch die Vermeidung und Verminderung von Schadstofffreisetzungen erreicht werden. Typische Verursacher sind dabei gewerbliche und private Feuerungsanlagen sowie der Kraftfahrzeugverkehr.

Die Schadstoffbelastung der Luft wird aber auch durch Einzelereignisse, wie zum Beispiel das Sylvesterfeuerwerk und nicht zuletzt durch die Großwetterlage (beispielsweise austauscharme Inversionswetterlage) beeinflusst.

Messtation Podewilsstraße

Messstation des Bayerischen Landesamts für Umwelt

Die Messstation ist Teil des Lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern (LÜB)

Die Messstation erfasst die Werte 

1. Feinstaub-PM10             

Verursacher sind u.a der Kfz-Verkehr, Feuerungsanlagen usw.

2. Stickstoffdioxid (NO2)

Verursacher insbesondere Dieselfahrzeuge

Für Stickstoffdioxid existieren zwei grundlegende Grenzwerte:

  • Stundenmittelwert: 200 µg/m³ (darf 18 mal im Kalenderjahr überschritten werden)
  • Jahresmittelwert: 40 µg/m³ (darf nicht überschritten werden)

Die Auswertung der Daten der Messstation Podewilsstraße zeigt folgende Ergebnisse: Der Stundenmittelwert wurde im Zeitraum 2010 bis 2020 nicht überschritten. Die Jahresmittelwerte ab dem Jahr 2001 finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema finden sich unter:

Überwachung von Luftschadstoffen in Bayern 

Luftreinhalteplanung

Luftreinhalteplanung der Stadt Landshut

Symbolbild Pusteblume

Die Stadt Landshut gehört zu den am stärksten wachsenden Regionen in Bayern. Einhergehend mit dem starken Wachstum der Stadt ist die Belastung der Luft mit Schadstoffen wie Feinstaub und Stickoxiden. Diese werden vor allem durch den motorisierten Straßenverkehr, durch Feuerungsanlagen und durch sonstige industrielle/gewerbliche Anlagen verursacht. Ziel der Luftreinhaltung ist die Verbesserung der Luftqualität.

Im Jahr 2005 wurden die Immissionsgrenzwerte der damalig gültigen 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung (im Jahr 2010 mit Inkrafttreten der 39. BImSchV außer Kraft getreten) an der lufthygienischen Überwachungsstation "Podewilsstraße" überschritten. Aus diesem Grund beauftrage das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Regierung von Niederbayern mit den Aufstellung eines Luftreinhalte-/Aktionsplans in Zusammenarbeit mit der Stadt Landshut.

Der Luftreinhalte-/Aktionsplans wurde im Jahr 2007 vom Stadtratsplenum beschlossen und enthält umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität. Das sind zum Beispiel das Radverkehrskonzept, Mobilitätsmanagement, Parkraummanagement, etc.

Seit 2007 wurden an der lufthygienischen Überwachungsstation "Podewilsstraße" die sich aus der der 22. beziehungsweise 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung ergebenden Auslösewerte für eine Fortschreibung der Lärmaktionsplanung nicht mehr überschritten. Die Fortschritte hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen des Luftreinhalte-/Aktionsplans werden jährlich überprüft und dokumentiert.

Luftreinhalteplan Landshut

Stickstoffdioxid

Allgemeines

Die Luft stellt eines der wichtigsten Allgemeingüter der Gesellschaft dar, daher kommt der Erfassung, Erhaltung und Verbesserung der Luftqualität eine große Bedeutung zu. Zum Zwecke der repräsentativen Erfassung der Luftqualität betreibt das Bayerische Landesamt für Umwelt seit 1974 das sogenannte „Lufthygienische Landesüberwachungssystem Bayern“ - kurz auch als LÜB bezeichnet. Derzeitig umfasst das LÜB 54 Messstation, welche unterschiedlichste lufthygienische Parameter wie Feinstaub- und Stickoxidkonzentration kontinuierlich aufzeichnen und somit eine landesweite Überwachung der Luftqualität sicherstellen.

Stickstoffdioxid

Stickstoffdioxid gehört zur Stoffgruppe der Stickoxide und ist mit anderen Schadstoffen - wie zum Beispiel Feinstaub - ein wichtiger Indikator für die Qualität der Luft. Bei Stickstoffdioxid handelt es sich um ein Gas, welches aus einem Stickstoff- und zwei Sauerstoffmolekülen besteht.

Gesundheitsrisiken

Stickstoffdioxid weist unterschiedliche gesundheitliche Wirkungen auf. Möglich sind Reizungen und Entzündungen der Atemwege, Bronchitis sowie im Extremfall Lungenödeme. Langfristig kann das Risiko für Herzrhythmusstörungen und Herzinfarkte erhöht werden. Ebenso können Allergien verstärkt oder die Entstehung von Asthma begünstigt werden.

Immissionsgrenzwerte

Für Stickstoffdioxid hat der Gesetzgeber durch die 39. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung, auf die menschliche Gesundheit bezogene, Immissionsgrenzwerte festgelegt. Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der einzuhaltende - über eine Stunde gemittelte - Immissionsgrenzwert 200 µg/m³. Hierbei sind 18 Überschreitungen dieses Wertes im Kalenderjahr zulässig. Der einzuhaltende Jahresmittelwert beträgt 40 µg/m³.

Aktuelle Situation im Stadtgebiet Landshut

Im Stadtgebiet Landshut wird eine LÜB-Messstation an der Podewilsstraße betrieben. Diese zeichnet neben meteorologischen Größen - wie Temperatur und Luftfeuchte - die lufthygienischen Parameter Feinstaub- und Stickoxidkonzentration auf.

Stickstoffdioxid: Stundenmittelwerte der letzten 48 Stunden.
Beispielgrafik Stickstoffdioxid: Stundenmittelwerte von 48 Stunden.

Herkunft von Stickstoffdioxid

Wie bei anderen Luftschadstoffen sind die Quellen der Stickstoffdioxidbelastung vielseitig. Man unterscheidet generell zwischen natürlichen und anthropogenen (menschlich bedingten) Ursachen.

Bei folgenden natürlichen Prozessen wird Stickstoffdioxid freigesetzt:

  • Gewitter
  • Vulkanausbrüche
  • Waldbrände

Anthropogene Quellen von Stickstoffoxiden sind hingegen unter anderem:

  • industrielle Feuerungsanlagen (wie Braun- und Steinkohlekraftwerke),
  • Feuerungsanlagen von Privathaushalten (wie Holzfeuerstätten),
  • Straßenverkehr und Schienenverkehr (Abgase aus Verbrennungsmotoren)

Minderungsmaßnahmen bei erhöhter Stickstoffdioxidbelastung

An Tagen mit erhöhter Stickstoffdioxidbelastung sollte das Autofahren auf das unbedingt erforderliche Maß eingeschränkt werden. Zusatzheizungen wie beispielsweise Kamine sollte man zu dieser Zeit nicht betreiben. Speziell bei Holzöfen ist auf optimale Verbrennungsbedingungen zu achten.

Feinstaub

Feinstaub

Die Luft stellt eines der wichtigsten Allgemeingüter der Gesellschaft dar. Daher kommt der Erfassung, Erhaltung und Verbesserung der Luftqualität ein sehr hohes Maß an Bedeutung zu. Zum Zwecke der repräsentativen Erfassung der Luftqualität betreibt das Bayerische Landesamt für Umwelt seit 1974 das sogenannte "Lufthygienische Landesüberwachungssystem Bayern" - kurz auch als LÜB bezeichnet. Derzeitig umfasst das LÜB 54 Messstationen, welche unterschiedlichste lufthygienische Parameter wie Feinstaub- und Stickoxidkonzentration kontinuierlich aufzeichnen und somit eine landesweite Überwachung sicherstellen.

Parameter Feinstaub

Feinstaub ist mit anderen Parametern wie beispielweise Stickstoff- und Schwefeldioxid ein bedeutender Indikator für die Beurteilung der Luftqualität. Feinstäube sind dabei eine Teilmenge des Schwebstaubes. Die Definition des Feinstaubegriffs geht auf die US-amerikanische Umweltbehörde zurück. Letztere führte Ende der achtziger Jahre den sogenannten PM-Standard, das bedeutet eine Kategorisierung des Feinstaubs anhand der Partikelgröße, ein. Wichtig ist dabei vor allem der PM10-Standard, also die Partikelmenge, welche einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm oder kleiner aufweist. Ab dieser Größe werden die Staubpartikel nur teilweise durch die Schleimhäute und Härchen im Nasenbereich zurückgehalten.

Gesundheitsrisiken

Die gesundheitlichen Auswirkungen von Feinstäuben sind vielfältig, da die Partikel in Abhängigkeit von ihrer Größe in verschiedenste Bereiche des menschlichen Körpers eindringen können - hierbei gilt: je feiner desto weiter. Extrem kleine Partikel können über die Lungenbläschen bis in den Blutkreislauf gelangen. Krankheitsbilder reichen von Reizungen und Atemwegsentzündungen bis hin zu verstärkten Ablagerungen in den Blutgefäßen.

Immissionsgrenzwerte

In der 39. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung sind Immissionsgrenzwerte für Feinstaub und andere Schadstoffe festgelegt. Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der seit 01.01.2005 einzuhaltende - über 24 Stunden gemittelte - Immissionsgrenzwert für die Partikelkategorie PM10 (Feinstaub) 50 µg/m³. Hierbei sind 35 Überschreitungen dieses Wertes im Kalenderjahr zulässig.

Aktuelle Situation im Stadtgebiet Landshut

Im Stadtgebiet Landshut wird eine LÜB-Messstation an der Podewilsstraße betrieben. Diese zeichnet neben meteorologischen Größen - wie Temperatur und Luftfeuchte - die lufthygienischen Parameter Feinstaub- und Stickoxidkonzentration auf.

"Beispielgrafik Feinstaub-PM10: Tagesmittelwerte und gleitende 24-Std.-Mittelwerteeines Tages und der letzten fünf Tage. (Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt)"
Beispielgrafik Feinstaub-PM10: Tagesmittelwerte und gleitende 24-Std.-Mittelwerteeines Tages und der letzten fünf Tage. (Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt)

 

Historie

Anzahl der Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für PM10 (Tagesmittelwert) im jeweiligen Jahr, bei 35 zulässigen Überschreitungen pro Jahr:

2014:   10

2015:    5

2016:    2

2017:   15

2018:   7

2019:   1

2020:   4

2021:   0

Quartalsweise Darstellung der Feinstaubbelastung (Tagesmittelwerte)

1. Quartal 2014 2. Quartal 2014 3. Quartal 2014 4. Quartal 2014
1. Quartal 2015 2. Quartal 2015 3. Quartal 2015 4. Quartal 2015
1. Quartal 2016 2. Quartal 2016 3. Quartal 2016 4. Quartal 2016
1. Quartal 2017 2. Quartal 2017 3. Quartal 2017 4. Quartal 2017
1. Quartal 2018 2. Quartal 2018 3. Quartal 2018 4. Quartal 2018
1. Quartal 2019 2. Quartal 2019 3. Quartal 2019 4. Quartal 2019
1. Quartal 2020 2. Quartal 2020 3. Quartal 2020 4. Quartal 2020
1. Quartal 2021 2. Quartal 2021 3. Quartal 2021 4. Quartal 2021

 

Ab 2022 werden auf dieser Seite keine Tagesmittelwerte mehr veröffentlicht.

Die Werte können Sie auf folgender Webseite einsehen:

https://www.lfu.bayern.de/luft/immissionsmessungen/messwertarchiv/index.htm

 

Luftqualität in Abhängigkeit der Feinstaubkonzentration (Jahresprofil)

Jahresprofil 2015 Jahresprofil 2016 Jahresprofil 2017 Jahresprofil 2018
Jahresprofil 2019 Jahresprofil 2020 Jahresprofil 2021  

Herkunft von Feinstäuben

Die Quellen der Feinstaubbelastung sind vielseitig. Man unterscheidet zwischen natürlichen und anthropogenen (menschlichen bedingten) Quellen. Außerdem unterscheidet man zwischen primären und sekundären Feinstäuben. Erstere entstehen direkt bei bestimmten natürlichen und technischen Prozessen. Die Bildung letzterer wird hingegen erst durch gewisse Vorläufersubstanzen möglich. Solche Vorläufersubstanzen können ebenfalls natürlichen oder menschlichen Ursprungs sein. Die folgenden natürlichen Prozesse verursachen Feinstaubemissionen beziehungsweise setzen Vorläufersubstanzen frei:

  • Gesteinserosion
  • Pflanzen (Pollen)
  • Seesalz (Gischt und Trocknung)
  • Vulkanausbrüche
  • Waldbrände

Anthropogene Quellen von Feinstäuben sind hingegen unter anderem:

  • industrielle Feuerungsanlagen (zum Beispiel Braun- und Steinkohlekraftwerke)
  • industrielle Fertigungsprozesse (zum Beispiel Metall- und Stahlerzeugung)
  • Feuerungsanlagen von Privathaushalten (zum Beispiel Öl- und Holzfeuerstätten)
  • Straßenverkehr (zum Beispiel Brems-, Kupplungs- und Reifenabrieb, Rußpartikel aus Dieselmotoren)
  • Schienenverkehr (zum Beispiel Brems- und Schienenabrieb)
  • Feuerwerke (regelmäßig Grenzwertüberschreitung nach dem 31.12.)

Minderungsmaßnahmen bei erhöhter Feinstaubbelastung

Vor allem an Tagen mit erhöhter Feinstaubbelastung sollte ein aktiver Beitrag zur Verringerung dieser Luftverschmutzung geleistet werden. Es sollte daher besonders zu diesen Zeiten das Autofahren - speziell mit dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen - eingeschränkt werden. Da ein erheblicher Anteil des lokalen Feinstaubs durch den Betrieb von Holzöfen entsteht, muss diesbezüglich verstärkt auf optimale Verbrennungsbedingungen geachtet werden. Auf den Betrieb von Zusatzheizungen wie offenen Kaminen sollte in solchen Situation generell verzichtet werden.

Geruchsbelästigung

Gerüche und Geruchsbelästigungen

Stoffe, welche den Geruchsinn ansprechen und Geruchsempfindungen auslösen, werden als Geruchsstoffe bezeichnet. Wissenschaftlich noch ungeklärt ist, welche chemischen Strukturmerkmale für die geruchstragenden Eigenschaften verantwortlich sind. Dadurch ist die Erfassung und Bewertung von Geruchsstoffen derzeitig noch mit großen Schwierigkeiten verbunden.

Nach gegenwärtigen Erkenntnissen müssen Geruchsstoffe zumindest über die folgenden grundlegenden Eigenschaften verfügen:

  • Flüchtigkeit - denn lediglich flüchtige Stoffe gelangen in die Nase.
  • Wasserlöslichkeit - diese gewährleistet, dass die Stoffe die Nasenschleimhaut durchringen und so zu den dahinterliegenden Geruchsrezeptoren gelangen können.
  • Fettlöslichkeit - denn nur ausreichend fettlösliche Stoffe können in die Membran der Riechzellen eindringen.

Geruchsstoffe sind in vielen Fällen organische Verbindungen, die im Regelfall nicht als Reinstoff sondern in Form von Gemischen anzutreffen sind. Dabei ist die Geruchswirkung eines Gemischs sowohl von dessen einzelnen Bestandteilen als auch von den vorherrschenden Umgebungsbedingungen wie der Temperatur abhängig.

Geruchsstoffgemische werden bei einer Vielzahl von Prozessen freigesetzt. Letztere können natürlichen oder menschlichen Ursprungs sein. Zu den bedeutendsten Prozessen zählen die folgenden:

  • Gärung
  • Fäulnis
  • Thermische Zersetzung

In welchen Umfang die Gerüche freigesetzt werden ist von vielerlei Parametern abhängig. Von Bedeutung sind unter anderem die Strömungsgeschwindigkeit der vorbeiziehenden Luft, die Flüchtigkeit des Stoffes sowie die Temperatur.

Geruchsbelästigungen melden Sie bitte schriftlich an den Fachbereich Umweltschutz mit dem Formblatt "Meldung Geruchsbelästigung". (PDF)

Wahrnehmung und Bewertung von Gerüchen

Als Geruchsschwelle wird die Konzentration eines Geruchstoffes bezeichnet, die eine Geruchsempfindung beim Menschen hervorruft. Im gegenseitigen Einvernehmen haben sich die Wissenschaftler darauf geeinigt, dass die Geruchsschwelle als die Konzentration definiert wird, bei der ein Proband bei der Hälfte aller Proben einen Geruch wahrnimmt. Geruchsschwellen können lediglich für Reinstoffe nicht für Gemische angegeben werden.

Die Geruchsintensität ist diejenige Größe, welche die Stärke eines Geruches definiert. Die Geruchsintensität nimmt mit der Konzentration eines Geruchsstoffes zu. Hierbei besteht nicht zwangsweise ein linearer Zusammenhang. Dies bedeutet, dass eines Verdopplung der Konzentration eines Geruchsstoffes nicht zwangsweise zu einer Verdopplung der Intensität führen muss. Die Geruchsintensität kann sich beispielweise bei einer Verdopplung der Stoffkonzentration auch vervierfachen.

Allgemein bekannt ist, dass man sich mit der Zeit an Gerüche gewöhnt. Dieser als Adaption bezeichnete Prozess ist umso höher je größer die Geruchsstoffkonzentration ist.

Die gefühlspezifische Wirkung eines Geruches reicht von angenehm bis unangenehm. Sie wird auch als Geruchsqualität bezeichnet. Die Geruchsqualität ist abhängig von persönlichen Erfahrungen/Erinnerung sowie von der gesundheitlichen Verfassung. Für Gerüche existieren außerdem verschiedenste Klassifizierungssysteme. Innerhalb eines Systems werden die Gerüche in verschieden Grundgerüche bzw. Geruchsnoten wie beispielweise blumig oder minzig eingeteilt.

Physiologische und psychologische Wirkungen

Geruchsstoffe beziehungsweise Geruchsreize verursachen sowohl physiologische als auch psychologische Wirkungen.

Zu der physiologischen Wirkung von Gerüchen zählt zum Beispiel die sogenannte Alarmwirkung. Dies bedeutet, dass der menschliche Organismus durch die Einwirkung eines Geruchsstoffes in Alarmbereitschaft versetzt wird - die Pupillen erweitern sich, die Blutgefäße verengen sich.

Die psychologische oder auch belästigende Wirkung eines Geruches ist eine der wichtigsten Wirkkategorien. Angenehme Gerüche wirken generell weniger belästigend als unangenehme. Hinsichtlich der belästigenden Wirkung spielen persönliche Erfahrungen und Erinnerung eine signifikante Rolle - ebenso wie die gesundheitliche Situation des Betroffenen.

Geruchsemissionen aus Anlagen

In nachfolgenden Wirtschaftsbereichen kommt es häufig zu Geruchsemissionen:

  • Abfallwirtschaft
  • Landwirtschaft, Tierkörperbeseitigung
  • Nahrungsmittelproduktion
  • Chemische Industrie
  • Kohleindustrie
  • Stahlindustrie
  • Papierindustrie
  • Heizungsanlagen aus Privathaushalten (vor allem holzbefeuert)

Bestimmung von Geruchsemissionen

Die Bestimmung von Geruchsemissionen bestehender Anlagen erfolgt in der Regel mit Hilfe von mehreren Probanden. Die Testpersonen riechen an bestimmten Orten zu definierten Zeiten über einen längeren Zeitraum. Mit Hilfe von Ausbreitungsrechnungen können dann die Immissionen - das heißt die Einwirkungen auf die Umwelt - prognostiziert werden.

Die Geruchsauswirkungen von geplanten Anlagen werden hingegen vollständig rechnerisch prognostiziert, sofern keine vergleichbare Anlage zur Beurteilung zur Verfügung steht.

Minderungsmaßnahmen

Geruchsbelästigungen können durch die folgenden Maßnahmen vermindert oder vermieden werden:

  • Vergrößerung der Abstände zwischen Emissions- und Immissionsort
  • Verdünnung vom Abluftströmen
  • Erhöhung der Schornsteinhöhe
  • Einsatz von Abluftreinigungsanlagen (Aktivkohlefilter, UV-C-Anlagen, ...)

Rechtliche Regelungen

In Bayern gibt es derzeitig keine rechtlich verbindliche Richtlinie, mit welcher Geruchsimmissionen zu bewerten sind. Als Erkenntnisquelle wird jedoch häufig die Geruchs-Immissions-Richtlinie aus Nordrhein-Westfalen, kurz auch als GIRL bezeichnet, herangezogen. Damit der subjektive Charakter von Geruchseinwirkungen weitestgehend nicht in die Bewertung mit einfließt, stellt die GIRL auf die Häufigkeit von Geruchseinwirkungen ab. Vereinfacht bedeutet dies, dass es je nach Lage des Immissionsortes (zum Beispiel im allgemeine Wohngebiet oder Mischgebiet) für eine bestimmte Zeitspanne im Jahr "riechen" darf.

Kaminkehrwesen

 Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Sie erhalten Informationen über die rechtliche Stellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie über seine Aufgaben und Gebühren.

Weitere finden Sie auf der Seite des Bayerischen Behördenwegweisers

  Kamine               

Den für Ihr Gebäude zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger können Sie auf der Seite der Kaminkehrerinnung abrufen.

Logo Schornsteinfeger

Baumaschinen

Verbot emissionsstarker Baumaschinen im Stadtgebiet Landshut

Die Emissionen mobiler Maschinen und Geräte die insbesondere mittels Verbrennungsmotoren angetrieben werden, tragen als relevante Verursacher u.a. auch zur schlechten Luftqualität bei. Vor diesem Hintergrund ist es zur Verbesserung der Luftqualität erforderlich, Emissionsanforderungen an den Betrieb mobiler Maschinen und Geräte zu stellen. Deshalb hat die Bayerische Staatsregierung zum 1. Januar 2017 die Bayerische Luftreinhalteverordnung in Kraft gesetzt, um in bayerischen Luftreinhaltegebieten den Einsatz von sauberen Baumaschinen sicherzustellen.

Da im Jahr 2005 die Immissionsgrenzwerte an der lufthygienischen Überwachungsstation "Podewilsstraße" überschritten wurden, wurde im Jahr 2007 der Luftreinhalte-/Aktionsplans vom Stadtrat beschlossen. Vor diesem Hintergrund ist ab 1. Januar 2019 die Bayerische Luftreinhalteverordnung auch im Stadtgebiet Landshut zu beachten.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Verbot emissionsstarker Baumaschinen im Stadtgebiet Landshut" (PDF).

Durch den Einsatz von Maschinen, die ein verbessertes Emissionsverhalten in Bezug auf die Luftschadstoffe Stickoxide und Feinstaub aufweisen, kann ein wertvoller Beitrag zur Einhaltung der entsprechenden Luftqualitätsgrenzwerte geleistet werden.

44. Bundes-Immissionsschutzverordnung

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union und in Deutschland erhebliche Fortschritte bei der Reduktion der durch menschliche Tätigkeiten verursachten Emissionen von Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden erreicht. Die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Risiken für die menschliche Gesundheit sind jedoch noch immer gravierend. Daher wurde auf Ebene der Europäischen Union die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCPD) beschlossen.

Die Anlagen im Geltungsbereich dieser Richtlinie sind bislang in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt. Die Anforderungen sollen somit in einer einzigen Verordnung (44. BImSchV) zusammengefasst und an den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst werden. Die Anforderungen der bestehenden Rechtspraxis in Deutschland insbesondere aus der TA Luft und der 1. BImSchV sowie weiteren Verordnungen im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) werden beibehalten, die zum Teil bereits über die Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2015/2193 hinausgehen.

Die 44. BImSchV ist am 20.06.2019 in Kraft getreten und gilt für folgende Anlagen:

  1. Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden
  1. Genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  1. gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.

Unter § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind die Anlagen aufgelistet, die nicht unter diese Verordnung fallen.

Die Stadt Landshut führt gemäß § 36 der 44. BImSchV ein Anlagenregister.

Die Betreiber der entsprechenden Anlagen sind gemäß § 6 der 44. BImSchV verpflichtet diese zu melden.

Anlagen ab 1 MW, die seit dem 01.01.2019 errichtet wurden, sind unverzüglich, Bestandsanlagen bis spätestens 30.09.2024 anzuzeigen.

  • Amtsleitung

    Benedikt Haseneder

    Luitpoldstraße 29a

    84034 Landshut

    Tel.: 0871 - 88 1600

    Fax: 0871 - 88 17 82

    Mail: benedikt.haseneder@landshut.de

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Do.

      08:00 - 12:00 Uhr

      14:00 - 16:00 Uhr

    • Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Do.

    08:00 - 12:00 Uhr

    14:00 - 16:00 Uhr

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