Stadt landshut
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Überschwemmungsgebiete

Im Rahmen der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie wurden durch das Bayerische Landesamt für Umwelt für alle bedeutsamen Gewässer in Bayern die Überschwemmungsgebiete im Falle eines Hochwassers, das

  • circa alle 5 bis 20 Jahre, also häufig eintritt (HQhäufig)
  • im Mittel alle hundert Jahre erreicht oder überschritten wird (HQ100)
  • dem 1,5-fachen des HQ100 entspricht = Extremhochwasserereignis (HQextrem)

ermittelt. Das Wasserwirtschaftsamt Landshut hat der Stadt Landshut im Juni 2014 für die Isar, die Pfettrach, den Roßbach, den Schweinbach, den Klötzlmühlbach und den Osterbach Karten zum HQ100 und HQextrem vorgelegt. Die Überschwemmungsgebiete wurden mittlerweile durch Rechtsverordnung festgesetzt beziehungsweise vorläufig gesichert.

Bei der Ermittlung der Überschwemmungsgebiete wird nur auf ausuferndes Oberflächenwasser abgestellt. Ansteigendes Grundwasser, das vor allem im Isartal ein Problem darstellt, ist in den Überschwemmungsgebietskarten nicht erfasst.

"Hochwasser Isar"
Hochwasser Isar

Hundertjährliches Hochwasser HQ 100

Hundertjährliches Hochwasser HQ 100

Von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) spricht man, wenn zu erwarten ist, dass es im Durchschnitt alle 100 Jahre eintritt. Da dies ein statistischer Wert ist, kann das (HQ100) in einem Zeitabschnitt von hundert Jahren tatsächlich auch mehrmals oder gar nicht eintreten. 

Das hundertjährliche Hochwasserereignis (HQ100) stellt die Planungsgrundlage für Hochwasserschutzmaßnahmen dar und ist Basis für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten.

Die Stadt Landshut ist verpflichtet, in Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko (was in der Regel für den Bereich und den Umgriff von bebauten Gebieten zutrifft) Überschwemmungsgebiete für das hundertjährliche Hochwasserereignis (HQ100) festzusetzen. Je nach Stand des Verfahrens unterscheidet man bei ermittelten Überschwemmungsgebieten zwischen faktischen, vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten.

Überschwemmung durch die Isar
Überschwemmung durch die Isar

Isar

Überschwemmungsgebiet der Isar im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses

 

A. Lageplan des Überschwemmungsgebiets der Isar HQ100

B. rechtlicher Verfahrensstand

Das Überschwemmungsgebiet der Isar im Stadtgebiet Landshut wurde in der Sitzung des Stadtratsplenums vom 26.09.2014 durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Stadt Landshut vom 13.10.2014 bekanntgemacht. Sie ist am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 14.10.2014 in Kraft getreten.

Die vorherige vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets endete mit dem Inkrafttreten der Überschwemmungsgebietsverordnung (Art. 47 Abs. 3 Bay. Wassergesetz - BayWG). 

Überschwemmungsgebietsverordnung Isar

 

Pfettrach

Überschwemmungsgebiet der Pfettrach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses


A. Lageplan des Überschwemmungsgebiets der Pfettrach für ein HQ100

B. rechtlicher Verfahrensstand

Das Überschwemmungsgebiet der Pfettrach im Stadtgebiet Landshut wurde in der Sitzung des Stadtratsplenums vom 24.07.2020 durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Stadt Landshut vom 03.08.2020 bekanntgemacht. Sie trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 04.08.2020, in Kraft.

Die vorherige vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets endete mit dem Inkrafttreten der Überschwemmungsgebietsverordnung (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG).

Verordnungstext Amtsblatt Nr. 63 Nr. 2020

Roßbach

Überschwemmungsgebiet des Roßbachs im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses


A. Lageplan des Überschwemmungsgebiets der Roßbachs HQ100

B. rechtlicher Verfahrensstand

Das Überschwemmungsgebiet des Roßbachs im Stadtgebiet Landshut wurde in der Sitzung des Stadtratsplenums vom 10.05.2019 durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Stadt Landshut vom 27.05.2019 bekanntgemacht. Sie ist am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 28.05.2019, in Kraft getreten.

Die vorherige vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets endete mit dem Inkrafttreten der Überschwemmungsgebietsverordnung (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG).

Unterlagen:   
Überschwemmungsgebietsverordnung Roßbach
Detailplan 1
Detailplan 2
Erläuterungsbericht

Schweinbach

Überschwemmungsgebiet des Schweinbachs im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses

Rechtlicher Verfahrensstand

Das Überschwemmungsgebiet am Unterlauf des Schweinbachs im Stadtgebiet Landshut wurde in der Sitzung des Stadtratplenums vom 5. Mai 2023 durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Stadt Landshut vom 22. Mai 2023 bekanntgemacht. Sie ist am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 23.05.2023, in Kraft getreten.

Die vorherige vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets endete mit dem Inkrafttreten der Überschwemmungsgebietsverordnung (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG).

Das Überschwemmungsgebiet des Schweinbachs im Stadtgebiet Landshut und auf dem Gebiet der Gemeinde Adlkofen im Landkreis Landshut ist in dem Detailplan dunkelblau schraffiert dargestellt.

Unterlagen:

Überschwemmungsgebietsverordnung Schweinbach

Übersichtskarte Schweinbach

Detailplan 1

Detailplan 2

Detailplan 3

Klötzlmühlbach

Überschwemmungsgebiet des Klötzlmühlbachs im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses

 

A. Lageplan des Überschwemmungsgebiets des Klötzlmühlbachs HQ100 

B. rechtlicher Verfahrensstand

Das Überschwemmungsgebiet des Klötzlmühlbachs im Stadtgebiet Landshut wurde in der Sitzung des Stadtratsplenums vom 22.07.2016 durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Stadt Landshut vom 16.08.2016 bekanntgemacht. Sie ist am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 17.08.2016 in Kraft getreten.

Die vorherige vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets endete mit dem Inkrafttreten der Überschwemmungsgebietsverordnung (Art. 47 Abs. 3 Bay. Wassergesetz - BayWG).

Überschwemmungsgebietsverordnung Klötzlmühlbach

Erläuterungsbericht zur Überschwemmungsgebietsermittlung

Osterbach

Überschwemmungsgebiet des Osterbachs im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses

 

Rechtlicher Verfahrensstand

Das Überschwemmungsgebiet am Osterbach (Gewässerfolge Osterbach, ab Einmündung Scheidgraben benannt als Seebach, Gewässer III. Ordnung) im Stadtgebiet Landshut wurde in der Sitzung des Stadtratsplenums vom 29.04.2022 durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG). Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Stadt Landshut vom 20.06.2022 bekanntgemacht. Sie trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung, also am 21.06.2022, in Kraft. 

Die vorherige vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets endete mit dem Inkrafttreten der Überschwemmungsgebietsverordnung (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG).

Extreme Hochwasserereignisse HQ extrem

Hochwasserkarten zu extremen Hochwasserereignissen

Hochwasserkarten zu extremen Hochwasserereignissen (HQextrem) wurden aufgrund der Vorgaben der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie durch das Bayerische Landesamt für Umwelt erstellt. Rechnerisch nimmt man für das HQextrem den 1,5-fachen Wasserabfluss des HQ100 an. Anders als beim HQ100 sind für das HQextrem keine klassischen Hochwasserschutzmaßnahmen / -bauten mehr vorgesehen. Vielmehr geht es darum, zum Beispiel durch Information der Betroffenen ein Risikobewusstsein zu schaffen.  

Für folgende Gewässer im Stadtgebiet Landshut sind die Karten für ein HQextrem derzeit in Überarbeitung:

A. Isar

    a. Westliches Stadtgebiet

    b. Stadtgebiet Mitte

    c. Östliches Stadtgebiet

B. Roßbach

C. Schweinbach

D. Klötzlmühlbach

E. Osterbach

Für die Pfettrach liegen sie der Stadt Landshut dagegen vor.

Die Karten sind im "Umweltatlas Bayern" einsehbar.

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Do.

    08:00 - 12:00 Uhr

    14:00 - 16:00 Uhr

  • Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr