
Gewerbemeldungen
Wer in Landshut den selbständigen Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit beginnt, ändert oder aufgibt, muss dies beim Ordnungsamt anzeigen.
Die Formulare für die Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen in Landshut können Sie hier herunterladen:
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Ordnungsamt / Gewerbewesen
Beate Fuchs
Luitpoldstr. 29 A, Zimmer 304
84034 Landshut
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Mo.-Mi., Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
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Mi.
14:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten
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Mo.-Mi., Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
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Mi.
14:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten
Ladenschlussgesetz

Verkaufsstellen (Ladengeschäfte und sonstige Verkaufsstände, -buden, -kioske) müssen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten geschlossen sein.
In Bayern sind die Verkaufsstellen montags bis samstags von 20.00 bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z.B. Tankstellen, Apotheken) oder bestimmte Waren (z.B. Konditor- und Backwaren, Zeitungen) abgestellt sind.
Einzelheiten können im Ladenschlussgesetz nachgelesen werden.
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Ordnungsamt / Sachgebietsleitung Gewerbe- und Gaststättenrecht
Teresa Rahbauer
Luitpoldstr. 29 A, Zimmer 305
84034 Landshut
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Mo.-Mi., Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
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Mi.
14:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Um Wartezeiten zu vermeiden empfiehlt sich eine Terminvereinbarung.
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Mo.-Mi., Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
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Mi.
14:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Um Wartezeiten zu vermeiden empfiehlt sich eine Terminvereinbarung.
Preisauszeichnung
Wer dem Endverbraucher Waren oder Leistungen anbietet, ist dazu verpflichtet, eine Preisauszeichnung entsprechend der Preisangabenverordnung (PangV) vorzunehmen. Anzugeben ist z. B. der Bruttopreis einschließlich der Umsatzsteuer und etwaiger Nebenkosten.
Nähere Informationen zur Preisauszeichnung, z. B. bei Waren die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, sind der Preisangabenverordnung zu entnehmen.
Nach dem Feiertagsgesetz sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit andere Gesetze keine Ausnahme zulassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen eine Befreiung von einigen Verboten des Feiertagsgesetzes erteilt werden.
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Ordnungsamt / Sachgebietsleitung Gewerbe- und Gaststättenrecht
Teresa Rahbauer
Luitpoldstr. 29 A, Zimmer 305
84034 Landshut
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