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Gewerbebereiche

Eingang Rückgebäude Rathaus 2

Wer in der Stadt Landshut eine selbstständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe anfängt, muss dies gleichzeitig beim Ordnungsamt der Stadt Landshut anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Auch wenn der Betrieb verlegt, der Gegenstand des Gewerbes geändert oder der Betrieb aufgegeben wird, ist möglichst zeitnah eine Gewerbeanzeige zu erstatten.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Versicherungs-, Immobilien-, Kapitalanlagenvermittlung, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist bei der Gewerbeanzeige eine dementsprechende Erlaubnis beziehungsweise eine Handwerkskarte vorzulegen.

Was muss ich tun?

Entweder die Gewerbemeldung im Ordnungsamt – Gewerbewesen - persönlich vornehmen oder das entsprechende Formblatt anfordern oder herunterladen. Den Vordruck bitte vollständig ausfüllen, eigenhändig unterschreiben und wegen der Rechtsgültigkeit der Unterschrift entweder per Post zuschicken oder persönlich im Ordnungsamt abgeben. Ein gültiger Personalausweis/ Reisepass ist vorzulegen beziehungsweise bei Übersendung mit der Post in Kopie beizufügen. Bei eingetragenen Firmen ist ein aktueller Handelsregisterauszug mitzubringen beziehungsweise mitzuschicken. Alternativ können Sie auch das Onlineverfahren nutzen. Hierfür ist jedoch ein BayernID-Konto erforderlich.

Kosten:

Zwischen 30 und 100 Euro

Formulare zur Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung:

Onlineverfahren:

(Hierfür ist ein BayernID-Konto erforderlich.)

  • Ordnungsamt / Gewerbewesen

    Anita Dirnberger

    Luitpoldstr. 29 A, Zimmer 304

    84034 Landshut

    Tel.: 0871 - 88 1282

    Fax: 0871 - 88 20 1200

    Mail: gewerbewesen@landshut.de

  • Ordnungsamt / Gewerbewesen

    Fabian Neumüller

    Luitpoldstr. 29 A, Zimmer 304

    84034 Landshut

    Tel.: 0871 - 88 1323

    Fax: 08 71 - 88 20 12 00

    Mail: gewerbewesen@landshut.de

    • Öffnungszeiten
    • Mo.-Di., Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    • Mi.

      14:00 - 16:00 Uhr

    Öffnungszeiten
  • Mo.-Di., Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr

Der Gewerbebereich gliedert sich in die unterschiedlichsten Aufgabengebiete:

Bauträger/-betreuer

"Hausbau"

Wer als Bauträger oder Baubetreuer tätig sein will, benötigt eine Erlaubnis gem. § 34c Gewerbeordnung . Diese muss bei der IHK München beantragt werden.

Weitere Informationen und Anträge gibt es auf den Seiten der IHK München.

Nachdem die Erlaubnis erteilt wurde ist noch eine Gewerbemeldung beim Ordnungsamt der Stadt Landshut erforderlich.

Bewachungsgewerbe

"Security"

Wer gewerbsmäßig im Bewachungsgewerbe tätig sein will, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung.

Für den Fall, dass sich der Betriebssitz in Landshut befindet, ist diese bei der Stadt Landshut - Ordnungsamt zu beantragen.

Personal, dass im Bewachungsgewerbe tätig werden will, muss zunächst überprüft werden.

Zuständig für die Überprüfung ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz befindet.

Darlehensvermittler

"Symbolbild Geldscheine"

Wer Darlehensverträge und/oder Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vermitteln, unter- oder weitervermitteln will, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34c und/oder § 34i Gewerbeordnung.

Diese muss jeweils bei der IHK München beantragt werden.

Weitere Informationen und Anträge gibt es auf den Seiten der IHK München.

Nachdem die Erlaubnis/se erteilt wurde/n, ist noch eine Gewerbemeldung beim Ordnungsamt der Stadt Landshut erforderlich.

Gaststätten

"Symboldbild Biergarten"

Wer Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, betreibt ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes und muss bestimmte Vorgaben beachten.

Werden auch alkoholische Getränke angeboten, ist für den Betrieb eine Erlaubnis notwendig.

Was muss ich tun?

Für den Fall, dass sich der Betrieb in Landshut befindet, ist die Erlaubnis bei der Stadt Landshut - Ordnungsamt zu beantragen.

Formulare:

Handwerksordnung

"Handwerker"

Ein Gewerbe gehört dann zum Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in einer der Anlagen der Handwerksordnung aufgeführt ist. Man unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken, zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben.

Die Abklärung, ob und falls ja, welche Art von Handwerk vorliegt und/ oder die Eintragung in das dementsprechende Verzeichnis bzw. die Handwerksrolle ist grundsätzlich vor der Gewerbemeldung zu erledigen. Der entsprechende Nachweis (Handwerkskarte oder Gewerbekarte) ist bei der Gewerbemeldung vorzulegen.

Die Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit ohne dementsprechende Zulassung und/oder Eintragung im entsprechenden Verzeichnis beziehungsweise ohne Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt grundsätzlich den Tatbestand der Schwarzarbeit und kann mit Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Zuständig für weitere Auskünfte und den Vollzug der Handwerksordnung und der Eintragungen ist in unserem Bereich die Handwerkskammer Niederbayern - Oberpfalz

Immobilienvermittlung

"Symbolbild Unterschrift Immobilienkauf"

Wer Immobilien vermitteln, unter- oder weitervermitteln will, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung . Diese muss bei der IHK München beantragt werden.

Weitere Informationen und Anträge gibt es auf den Seiten der IHK München.

Nachdem die Erlaubnis erteilt wurde, ist noch eine Gewerbemeldung beim Ordnungsamt der Stadt Landshut erforderlich.

Prostitution

"Symbolbild Moulin Rouge"

Am 1. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft. Es enthält Regelungen für die Prostituierten, die Betreiber der Prostitutionsstätten und auch zum Beispiel für die Überwachung.

Ein Abschnitt regelt die Anmelde- und Beratungspflichten der Prostituierten.

Befindet sich der Tätigkeitsschwerpunkt in Landshut, wird das Beratungsgespräch beim Ordnungsamt durchgeführt.

Was ist zu tun?

Für die Anmeldung zum Beratungsgespräch muss der Erfassungsbogen ausgefüllt und vorab an die unten genannte E-Mail-Adresse geschickt werden. Erst dann kann eine Terminabsprache erfolgen.

Sollte vorher noch die gesundheitliche Beratung erforderlich sein, ist diese beim Gesundheitsamt Landshut  durchzuführen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier und auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

Sollten Sie weitere Fragen haben können Sie uns gerne auch telefonisch erreichen.

Für die Beratungsgespräche ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

Andere Abschnitte enthalten Regelungen für die Erlaubnisse und Pflichten der Betreiber von Prostitutionsstätten.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Reisegewerbe

"Symbolbild Imbiss"

Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben, ankaufen oder Leistungen anbieten will, braucht eine Reisegewerbekarte.
Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie ferner, wenn Sie  unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

Was ist zu tun?

Für den Fall, dass sich ihr Hauptwohnsitz in Landshut befindet, ist die Reisegewerbekarte vor Beginn der Tätigkeit bei der Stadt Landshut - Ordnungsamt zu beantragen.

Online-Dienst: Reisegewerbekarte Antrag - Änderung - Verlängerung

Spielhallen

"Spielhalle"

Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will benötigt eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung und nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages.

Für den Fall, dass sich der Betriebssitz in Landshut befindet, ist diese bei der Stadt Landshut - Ordnungsamt zu beantragen.

Versteigerungsgewerbe

"Versteigerung Hammer"

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung.

Für den Fall, dass sich der Betriebssitz in Landshut befindet, ist diese bei der Stadt Landshut - Ordnungsamt zu beantragen.

Informationen des Finanzamtes:

Seit dem 1. Januar 2021 sind Existenzgründer, die in Form eines Einzelunternehmens, einer Kapitalgesellschaft/ Genossenschaft oder Personengesellschaft/ -gemeinschaft tätig werden, gesetzlich verpflichtet, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Hierzu können Sie sich kostenlos vor Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung "ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" registrieren. Nach Abschluss des Registrierungsvorgangs besteht die Möglichkeit unter www.elster.de in der Rubrik "Formulare & Leistungen > Alle Formulare" den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das Verfahren zur Erteilung einer Steuernummer wird durch diese effiziente Übermittlungsmöglichkeit beschleunigt.

Weitere Informationen und hilfreiche Tipps finden Sie unter: www.lfst.bayern.de

  • Ordnungsamt / Sachgebietsleitung Gewerbewesen und Gaststättenrecht

    Katharina Oßner

    Luitpoldstr. 29 A, Zimmer 305

    Landshut

    Tel.: 08 71 - 88 14 97 (Mi. - Do.)

    Fax: 08 71 - 88 20 12 00

    Mail: gewerbewesen@landshut.de

  • Ordnungsamt / Sachgebietsleitung Gewerbe- und Gaststättenrecht

    Teresa Rahbauer

    Luitpoldstr. 29 A, Zimmer 305

    84034 Landshut

    Tel.: 08 71 - 88 14 97

    Fax: 08 71 - 88 20 12 00

    Mail: gewerbewesen@landshut.de

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    • Öffnungszeiten Gewerbewesen
    • Mo.-Di., Fr.

      08:00 - 12:00 Uhr

    • Mi.

      14:00 - 16:00 Uhr

    und nach Vereinbarung.

    Den für Ihre Fragen zuständigen Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin finden Sie bei den jeweiligen Aufgaben!

    Um Wartezeiten möglichst zu vermeiden, empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung.

    Öffnungszeiten Gewerbewesen
  • Mo.-Di., Fr.

    08:00 - 12:00 Uhr

  • Mi.

    14:00 - 16:00 Uhr

und nach Vereinbarung.

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Um Wartezeiten möglichst zu vermeiden, empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung.